Sie sind hier: » Home » Vereinsrecht » Blog article: Ausschluss aus Verein


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Ausschluss aus Verein

    von Dr. Lukas Fantur | 5. Oktober 2010

    Mit dem Anspruch eines Vereinsmitgliedes auf rechtliches Gehör im vereinsinternen Verfahren auf Ausschluss aus dem Verein hatte sich der Oberste Gerichtshof zu befassen.

    Feststellungsklage gegen Ausschluss aus Verein

    Die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus einem Verein hat im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses zu

    Gewährung des rechtlichen Gehörs im Ausschluss-Verfahren

    Im vereinsinternen Ausschlussverfahren ist dem auszuschließenden Vereinsmitglied das rechtliche Gehör auch dann zu gewähren, wenn die Satzungen des Vereins eine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitglieds nicht vorsehen.

    Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, nicht.

    Nachschieben von Ausschluss-Gründen

    Ein Nachschieben von Ausschließungsgründen ist als „in höchstem Maß unfair“ anzusehen.

    Dies liegt darin, dass sich das Vereinsmitglied möglicherweise in der Folge auf ein gerichtliches Verfahren gar nicht erst eingelassen hätte, wäre es schon im Vereinsverfahren mit diesen Ausschlussgründen konfrontiert worden.

    Da sich außerdem das Vereinsverfahren mit allen den Rechtsstreit betreffenden Fragen auseinandersetzen soll, worin ja der Sinn des Vorschaltens der vereinsinternen Schlichtungsstelle liegt, sollten nur solche Ausschließungsgründe nachschiebbar sein, die dem Verein in der Zeit des Vereinsverfahrens weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

    Mitteilung nur eines Teils der Ausschluss-Gründe

    Vom Obersten Gerichtshof nicht abschließend beurteilt wurde die Problematik, ob das rechtliche Gehör des ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes auch dann noch als gewahrt anzusehen wäre, wenn ihm in der Ladung lediglich ein Teil der geltend gemachten Ausschließungsgründe mitgeteilt worden wäre, als auch die daran anschließende Frage, ob der beklagte Verein dann tatsächlich noch weitere Ausschließungsgründe nachschieben hätte können.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 18.02.2010, 6Ob20/10z

    Rechtsanwalt Vereinsrecht

    Dr. Lukas Fantur berät und vertritt Sie in Angelegenheiten des Vereinsrechts, insbesondere bei Streitigkeiten im Verein.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Vereinsrecht | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: