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    Zuständigkeit von Vereinsschlichtungsstellen

    von Dr. Lukas Fantur | 14. Januar 2008

    Vereinsschlichtungsstelle: Die von den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen von Vereinen sind nicht schlechthin in allen privatrechtlichen Streitigkeiten eines Vereinsmitgliedes mit dem Verein oder mit einem anderen Vereinsmitglied anzurufen. Dies hat der Oberste Gerichtshof aktuell entschieden.

    Nach dem Vereinsgesetz haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zunächst vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Erst 6 Monate nach Anrufung der Schlichtungseinrichtung kann ein ordentliches staatliches Gericht angerufen werden (§ 8 VerG 2002).

    Vereinsschlichtungsstelle: Keine Allzuständigkeit

    Nach aktuellen OGH-Entscheidung sind die Vereinsschlichtungsstellen aber nicht schlechthin für alle privatrechtlichen Streitigkeiten eines Vereinsmitgliedes mit dem Verein oder mit einem anderen Vereinsmitglied zuständig.

    Beruht der Anspruch auf einem selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag (2 Ob 273/06w).

    In solchen Fällen können die staatlichen Gerichte daher direkt angerufen werden. 

    Rechtsanwalt Vereinsrecht

    Dr. Lukas Fantur berät und vertritt Sie in Angelegenheiten des Vereinsrechts, insbesondere bei Streitigkeiten im Verein. 

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