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    Kommanditgesellschaft: Jahresabschluss und Durchsetzung des Gewinnanspruches

    von Dr. Lukas Fantur | 12. Juni 2020

    Ist man Kommanditist, stellen sich im Zusammenhang mit der Bilanz (Jahresabschluss) u.a. folgende Fragen:

    Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat diese Fragen aufgearbeitet.

    Gerichtliche Durchsetzung eines richtigen Jahresabschlusses

    Ein Kommanditist, der den vom geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Jahresabschluss nicht anerkennen möchte, kann auf

    Diese Klage ist gegen den geschäftsführenden Gesellschafter zu richten (nicht gegen die Gesellschaft).

    Ist laut Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Gesellschafter zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet, dann muss die Klage gegen diesen gerichtet werden.

    Ist der Jahresabschluss einmal aufgestellt, dann muss er noch beschlossen (genehmigt) werden. Man nennt das die „Feststellung“ des Jahresabschlusses. Im Recht der Personengesellschaften (dazu gehört auch eine Kommanditgesellschaft) gilt grundsätzlich Einstimmigkeit.

    Was also tun, wenn ein einzelner Gesellschafter die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert?

    In diesem Fall ist gegen diesen Gesellschafter eine Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses zu richten.

    Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Jahresabschluss nicht einstimmig, sondern mit Mehrheitsbeschluss festgestellt wird. Ist ein Gesellschafter damit nicht einverstanden, dann muss er diesen, wie sich der OGH ausdrückt, nach „allgemeinen Regeln“ anfechten. Welche Regeln das sein sollen, sagt der OGH in seiner Entscheidung nicht.

    Durchsetzung des Anspruchs auf Gewinnauszahlung

    Der Gesellschafter kann den ihm zustehenden Anteil am Bilanzgewinn notfalls bei der Gesellschaft einklagen.

    Sofern noch kein Jahresabschluss aufgestellt ist, hat ein Gesellschafter, der einen Gewinnausschüttungsanspruch geltend macht, jedoch zunächst dessen Aufstellung zu betreiben.

    Besteht die Gesellschaft nur aus einem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter und einem einzigen Kommanditisten, dann kann der Kommanditist ausnahmsweise die Gesellschaft sofort und direkt auf Auszahlung des Gewinnanspruches klagen.

    Quelle: OGH 23.01.2020, 6 Ob 219/19b = GES 2020, 88.

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht. Ich berate und vertrete Sie insbesondere bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft. Wegen meiner Spezialisierung wenden sich Mandanten aus ganz Österreich an mich.

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