Sie sind hier: » Home » Gesellschafter-Rechte » Blog article: Antrag auf Bucheinsicht: Ist Richter oder Rechtspfleger zuständig?


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Antrag auf Bucheinsicht: Ist Richter oder Rechtspfleger zuständig?

    von Dr. Lukas Fantur | 28. April 2014

    Handelsgericht Wien SchildAm Handelsgericht Wien hat erstmals ein Rechtspfleger statt einem Richter über einen Antrag eines Gesellschafters auf Bucheinsicht entschieden.

    Ist das zulässig?

    Antrag auf Bucheinsicht eines Gesellschafters

    Die Entscheidung über einen Antrag im Außerstreitverfahren auf Gewährung der Bucheinsicht eines Gesellschafters fällt nicht in die Zuständigkeit eines Rechtspflegers. Das ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten klargestellt (SZ 28/58) und war seither unstrittig.

    Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationserteilung führt nämlich – im Gegensatz etwa zur Erzwingung der Offenlegung oder der Überprüfung von Jahresabschlüssen – zu keiner Firmenbucheintragung. Weil solche Angelegenheiten also nicht zu den Sachen des Firmenbuchs gehören, sind sie dem Richter vorbehalten. Und so war es auch bisher die einhellige Praxis in Österreich, dass derartige Anträge durch Richter entschieden werden.

    Richter oder Rechtspfleger zuständig?

    Nun gibt es jedoch das Bestreben, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge wegen Informationserteilung und Bucheinsicht von den Richtern zu den Rechtspflegern zu verlagern. Anfang 2014 wurde – soweit ersichtlich– am Handelsgericht Wien erstmals ein Diplomrechtspfleger in einem Verfahren wegen Informationserteilung tätig.

    Im Anlassfall ging es um einen Antrag auf Bucheinsicht einer Kommanditistin.

    Prompt wurde dies von der Antragsgegnerin – der Gesellschaft – als Nichtigkeitsgrund gerügt. Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung wird die Frage wohl in Kürze den Obersten Gerichtshof beschäftigen.

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit. Über mich.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafter-Rechte | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: