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Antrag auf Bucheinsicht: Ist Richter oder Rechtspfleger zuständig?
von Dr. Lukas Fantur | 28. April 2014
Am Handelsgericht Wien hat erstmals ein Rechtspfleger statt einem Richter über einen Antrag eines Gesellschafters auf Bucheinsicht entschieden.
Ist das zulässig?
Antrag auf Bucheinsicht eines Gesellschafters
Die Entscheidung über einen Antrag im Außerstreitverfahren auf Gewährung der Bucheinsicht eines Gesellschafters fällt nicht in die Zuständigkeit eines Rechtspflegers. Das ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten klargestellt (SZ 28/58) und war seither unstrittig.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationserteilung führt nämlich – im Gegensatz etwa zur Erzwingung der Offenlegung oder der Überprüfung von Jahresabschlüssen – zu keiner Firmenbucheintragung. Weil solche Angelegenheiten also nicht zu den Sachen des Firmenbuchs gehören, sind sie dem Richter vorbehalten. Und so war es auch bisher die einhellige Praxis in Österreich, dass derartige Anträge durch Richter entschieden werden.
Richter oder Rechtspfleger zuständig?
Nun gibt es jedoch das Bestreben, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge wegen Informationserteilung und Bucheinsicht von den Richtern zu den Rechtspflegern zu verlagern. Anfang 2014 wurde – soweit ersichtlich– am Handelsgericht Wien erstmals ein Diplomrechtspfleger in einem Verfahren wegen Informationserteilung tätig.
Im Anlassfall ging es um einen Antrag auf Bucheinsicht einer Kommanditistin.
Prompt wurde dies von der Antragsgegnerin – der Gesellschaft – als Nichtigkeitsgrund gerügt. Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung wird die Frage wohl in Kürze den Obersten Gerichtshof beschäftigen.
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit. Über mich.
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