Sie sind hier: » Home » Gesellschaft bürgerlichen Rechts » Blog article: Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung von Gesellschaftern für Vertragsverletzungen der Gesellschaft


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung von Gesellschaftern für Vertragsverletzungen der Gesellschaft

    von Dr. Lukas Fantur | 27. April 2014

    Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts  haften solidarisch für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistung eine unteilbare ist. Besteht für die Vertragserfüllung eine Haftung zur ungeteilten Hand, gilt dies auch für die aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierende Schadenersatzpflicht.

    Dies gilt auch für die Verletzung einer Nebenpflicht wie einer Schutzpflicht. Dazu gibt es eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshof:

    Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofs:

    Haftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Solidarhaftung tritt jedenfalls dann ein, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt wird. Diese Auffassung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Solidarische Haftung

    Es wäre lebensfremd zu unterstellen, es wäre eine geteilte Verpflichtung der Gesellschafter nach der Größe ihrer Anteile intendiert gewesen. Waren die Gesellschafter aber solidarisch zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet, so ist das Verschulden des Erstbeklagten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw dem Zweitbeklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen.

    Zwar zählen Schadenersatzansprüche in Geld grundsätzlich zu den teilbaren Ansprüchen  Nach der Rechtsprechung haften jedoch die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Personen solidarisch für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistungspflicht eine unteilbare ist.

    Haftung für Nebenpflichten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Besteht für die Vertragserfüllung eine Haftung zur ungeteilten Hand, gilt dies auch für die aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierende Schadenersatzpflicht. Dies gilt auch für die Verletzung einer Nebenpflicht wie einer Schutzpflicht .

    Quelle: OGH 20.02.2014, 6 Ob 183/13z, GES 2014, 116

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

    Kontakt

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: