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    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft

    von Dr. Lukas Fantur | 12. Februar 2023

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Nach dem Gesetz (§ 1176 Abs 1 ABGB) können die Gesellschafter die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft).

    Dazu gibt es nun eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Das sind die Kernaussagen:

    GesbR – Gesellschaftsvertrag

    Eine GesbR ist Außengesellschaft, wenn sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten in Erscheinung treten soll.

    GesBR – Auftritt im Außenverhältnis

    Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.

    Ebenso werden alle Gesellschafter gegenüber dem Dritten unmittelbar verpflichtet, wenn

    Quelle: OGH 19.05.2022, 9 Ob 86/21v = GES 2022, 346

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

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