« Überwachungspflichten von GmbH-Gesellschaftern | Home | Antrag auf Bucheinsicht: Ist Richter oder Rechtspfleger zuständig? »
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung von Gesellschaftern für Vertragsverletzungen der Gesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 27. April 2014
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften solidarisch für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistung eine unteilbare ist. Besteht für die Vertragserfüllung eine Haftung zur ungeteilten Hand, gilt dies auch für die aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierende Schadenersatzpflicht.
Dies gilt auch für die Verletzung einer Nebenpflicht wie einer Schutzpflicht. Dazu gibt es eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshof:
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofs:
Haftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Solidarhaftung tritt jedenfalls dann ein, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt wird. Diese Auffassung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
Solidarische Haftung
Es wäre lebensfremd zu unterstellen, es wäre eine geteilte Verpflichtung der Gesellschafter nach der Größe ihrer Anteile intendiert gewesen. Waren die Gesellschafter aber solidarisch zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet, so ist das Verschulden des Erstbeklagten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw dem Zweitbeklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen.
Zwar zählen Schadenersatzansprüche in Geld grundsätzlich zu den teilbaren Ansprüchen Nach der Rechtsprechung haften jedoch die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Personen solidarisch für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistungspflicht eine unteilbare ist.
Haftung für Nebenpflichten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Besteht für die Vertragserfüllung eine Haftung zur ungeteilten Hand, gilt dies auch für die aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierende Schadenersatzpflicht. Dies gilt auch für die Verletzung einer Nebenpflicht wie einer Schutzpflicht .
Quelle: OGH 20.02.2014, 6 Ob 183/13z, GES 2014, 116
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
- Geltendmachung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Willensbildung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Schlüssige Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft
- Lebensgemeinschaft als stillschweigende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Gesellschafter-Ausschluss bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Themen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 0 Kommentare »