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    Lebensgemeinschaft als stillschweigende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    von Dr. Lukas Fantur | 6. Juni 2011

    Gemeinsame Vermögensansammlung in Lebensgemeinschaft: Oberster Gerichtshof zur Abgrenzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Treuhandverhältnis

    Lebensgemeinschaftt: Voraussetzungen für stillschweigenden Gesellschaftsvertrag

    Die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit einer (ehelichen oder nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind.

    Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen.

    Bloße Vermögensansammlung in Lebensgemeinschaft

    Es erscheint äußerst fraglich, ob insbesondere bei besser verdienenden Partnern die bloße Vermögensansammlung und Verwaltung als ein solcher untypischer gemeinschaftlicher Zweck angesehen werden kann, der allein den eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Vertragswillen zulässt.

    Dass in länger andauernden Lebensgemeinschaften Vermögen gebildet wird, ist keineswegs untypisch.

    Es hängt auch oft von Zufälligkeiten ab, ob bestimmte Vermögenswerte „nach außen hin“ dem einen oder anderen Partner zugeordnet werden.

    Treuhandverhältnis

    Geht der gemeinsame Wille in erster Linie dahin, gemeinsam geschaffene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und bestimmter Erben eines Lebensgefährten zu entziehen, ohne dass darüber hinaus ein besonderer Gesellschaftszweck erkennbar wäre, spricht dies auf den ersten Blick eher für eine Qualifikation als bloßes Treuhandverhältnis als für die Annahme eines unzweifelhaften beiderseitigen Vertragswillens zur Begründung einer Gesellschaft.

    Ebenso wie eine Person anteilig Treuhänder für mehrere Treugeber sein kann, ist es auch durchaus möglich, dass ein nach außen mit alleiniger Verfügungsmacht bzw mit einem Vollrecht ausgestatteter Partner bestimmte Vermögenswerte zum Teil wirtschaftlich im eigenen Interesse, zum Teil aber in jenem des anderen hält.

    Eine vorschnelle Einordnung gemeinsamer Vermögensbildung als schlüssige Begründung einer Gesellschaft würde auch häufig dazu führen, dass den Partnern ein Vertragswille unterstellt wird, den sie gar nicht gehabt haben.

    Beendigung des Treuhandverhältnisses

    Ergibt sich das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, ist der Treuhänder verpflichtet, dem Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses das Treugut herauszugeben bzw wenn dies nicht mehr möglich ist dessen Wert zu vergüten.

    Im Falle von „Treuhandmiteigentum“ kann der Treugeber entweder die Teilung oder die Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils begehren.

    Gesellschaftsverhältnis

    Besteht hingegen ein Gesellschaftsverhältnis, wird dieses mit Beendigung der Lebensgemeinschaft wegen Wegfalls des vorher gemeinschaftlich verfolgten Zwecks beendet.

    Quelle: OGH 20.04.2010, 1Ob23/10d

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit langjährigem Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen auf diesem Gebiet.

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