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    Limited: Beschlussanfechtung nur vor englischen Gerichten

    von Dr. Lukas Fantur | 9. Mai 2010

    Eine Klage eines Limited-Gesellschafters auf  Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nur vor einem britischen Gericht eingebracht werden. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag ändert daran nichts.

    Limited: OLG Frankfurt zur Zuständigkeit

    Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Die erste Instanz (Landgericht Hanau) hatte der Klage noch stattgegeben. Es hielt die  deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag für zuständig, da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe.

    Nur englisches Gericht zuständig

    Anders das OLG Frankfurt (21 U 54/09 vom 03.02.2010): Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits demnach nicht zuständig.

    Gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. Für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits seien daher die englischen Gerichte ausshließlich zuständig.

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