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    Nebentätigkeiten außerhalb der Ärzte-GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 2. November 2010

    Rechtslage nach allgemeinem GmbH-Recht

    Das GmbH-Gesetz unterwirft GmbH-Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot, wohl aber die Geschäftsführer.

    Diese dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft insbesondere keine Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen (§ 24 Abs 2 GmbHG).

    Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot

    Verstöße gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot sind streng sanktioniert. Der Geschäftsführer kann fristlos abberufen und entlassen werden.

    Darüber hinaus kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern oder wahlweise verlangen, vom Geschäftsführer die Herausgabe bzw Abtretung der erlangten oder zustehenden Vergütungen verlangen (§ 24 Abs 3 GmbHG).

    Einwilligung erforderlich

    Die Gesellschaft kann jedoch in die Tätigkeit des geschäftsführenden Arztes außerhalb der Ärzte-GmbH einwilligen. Die Einwilligung ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 24 Abs 2 GmbHG schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Arztes zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine derartige Tätigkeit oder Teilnahme bekannt war und dennoch nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer diese Tätigkeit aufzugeben hat.

    Ärzte-GmbH: Nachträgliche Aufnahme einer Nebentätigkeit

    Die nachträgliche Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters außerhalb der GmbH bedarf hingegen grundsätzlich der Einwilligung der Gesellschaft.

    Diese erfolgt mittels Gesellschafterbeschlusses, wobei der betroffene Arzt nicht stimmberechtigt ist (§ 39 Abs 4 GmbHG).

    Widerruf einer erteilten Einwilligung bei der Ärzte-GmbH

    Eine erteilte Einwilligung der Gesellschaft in Wettbewerbsaktivitäten eines Geschäftsführers ist überdies
    durch Gesellschafterbeschluss jederzeit widerrufbar. Der betroffene Arzt unterliegt auch bei der Beschlussanfechtung hierüber einem Stimmverbot.

    Nur wenn sich der einzelne Arzt die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht im Gesellschaftsvertrag einräumen ließ, bedarf es für den Widerruf der Zustimmung des Betroffenen oder der Geltendmachung eines wichtigen Grundes durch die Gesellschaft.

    Vertragliche Regelung bei der Ärzte-GmbH

    Dass das Ärzte-Gesetz keine gänzliche, sondern lediglich eine „maßgebliche“ Berufsausübung des Arztes in der Gruppenpraxis verlangt (§ 52a Abs 3 Z 6) und damit Nebentätigkeiten eines Arzt-Gesellschafters nicht entgegensteht, ändert am grundsätzlichen GmbH-gesetzlichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer nichts.

    Nebentätigkeiten regeln

    Gesellschaftsvertragliche Vorkehrungen in Hinblick auf ärztliche Nebentätigkeiten (Privatordination, Privatpatienten, Tätigkeit im Krankenhaus, u.U. Gutachtertätigkeit) sind daher schon bei Gründung der Gesellschaft bzw Erwerb eines Geschäftsanteiles von größter praktischer Wichtigkeit.

    Dies umso mehr, als das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 24 GmbHG einen Arzt-Gesellschafter nur dann trifft, wenn er auch Geschäftsführer der Ärzte-GmbH ist. Die Interessenlagen der Beteiligten werden aber idR nicht von diesem Umstand abhängen.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.

    Gestaltungsfragen der Ärzte-GmbH (Gesellschaftsvertrag) – PDF-Artikel

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