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    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

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  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

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  • Insolvenzreform: Vorsorge gegen künftigen Konkurs eines Mitgesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 21. April 2010

    In vielen GmbH-Gesellschaftsverträgen sind Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafters für den Fall des Konkurses eines Mitgesellschafters vorgesehen. Mit der Insolvenzreform 2010 werden solche Aufgriffsrechte 6 Monate lang nicht ausgeübt werden können, so eine aktuelle Befürchtung.

    Vorschlag für Ausweg

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    Geschäftsführerhaftung für Fehlinvestments von neuen Gesellschaftern

    von Dr. Lukas Fantur | 27. Dezember 2009

    Anlegerschutz durch Geschäftsführerhaftung für Konkursverschleppung? Kritik an neuer Rechtsprechung

    Geschäftsführer, die die rechtzeitige Konkursanmeldung unterlassen, haften neuen Gesellschaftern, die im Zuge einer Kapitalerhöhung hinzukommen, für deren Fehlinvestment.

    Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich entschieden.

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    Buchführungs- und Bilanzierungspflicht des Masseverwalters

    von Dr. Lukas Fantur | 6. Juni 2009

    Wer ist während eines GmbH-Konkurses buchführungs– und bilanzierungspflichtig?

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    Aufgriffsrechte auf GmbH-Anteil im Gesellschafter-Konkurs: Analogie zu Vinkulierungen?

    von Dr. Lukas Fantur | 23. April 2009

    Die Diskuission, ob Aufgriffsrechte im GmbH-Gesellschaftsvertrag, die einen Gesellschafter, der in Konkurs geht, verpflichten, seinen Anteil an die anderen Gesellschafter abzutreten, wirksam vereinbart werden können, geht weiter.

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    Aufgriffsrecht für den Fall des Gesellschafter-Konkurses

    von Dr. Lukas Fantur | 21. März 2009

    GmbH-Gesellschaftsverträge sehen für den Fall, dass ein Gesellschafter in Konkurs geht, oft ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter vor.

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