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    Verrechnungskonto bei GmbH: Darlehen an Gesellschafter nicht anerkannt

    von Dr. Lukas Fantur | 16. Juli 2009

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Dass Gesellschafter einer GmbH Entnahmen“ aus dem Gesellschaftsvermögen tätigen, die auf keinen einwandfreien zivilrechtlichen Rechtsgrund zurückgeführt werden können, ist eine häufige Fallkonstellation, die von der Finanz als verdeckte Gewinnausschüttung aufgegriffen wird.

    Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert dazu, dass die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH behaupteten Vereinbarungen

    Verrechnungskonto

    In Bezug auf die am Verrechnungskonto festgehaltenen Zahlungen der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter kommt es darauf an, ob eine ernst gemeinte Rückzahlungsverpflichtung besteht.

    Dabei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles abzustellen. Wesentlich ist,  ob die Gestaltung einem Fremdvergleich standhält.

    Verrechnungskonto – Anlassfall des Verwaltungsgerichtshofes

    Verrechnungskonto: Auch im vom VwGH entschiedenen Fall vom 4.3.2009 (2004/15/0135) ging es darum, ob die auf einem Verrechnungskonto festgehaltenen Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter nur darlehensweise geleistet worden sind, oder ob eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögenszuwendung der GmbH  den Gesellschafter vorliegt.

    Der VwGH ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter aus, die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist.

    Das Finanzamt hatte nämlich festgesetellt, dass für die aus dem Verrechnungskonto ersichtlichen Zahlungen an den Gesellschafter

    und kam deshalb zum Ergebnis, dass keine Kapitalgesellschaft einem Fremden ohne Festlegung eines Kreditrahmens, ohne zeitliche Begrenzung und ohne jede Besicherung Kredit gewähren wird, wenn der Kreditnehmer den Rückzahlungszeitpunkt nach eigenem Gutdünken festsetzen kann.

    Weiters war festgestellt worden, dass die GmbH für eigene Kredite Zinsen von 5,21 bis 6,48% zu entrichten hatte, während dem Gesellschafter von der GmbH nur ein Zinssatz von 4% in Rechnung gestellt wurde.

    Der VwGH bestätigte daher, dass hier von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter auszugehen ist.

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