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Geschäftsanschrift einer GmbH muss im Inland liegen
von Dr. Lukas Fantur | 9. November 2009
- Änderung der Geschäftsanschrift – Anmeldung zum Firmenbuch
- Geschäftsanschrift bei vorübergehender Einstellung des Geschäftsbetriebes
- Verlegung der Geschäftsanschrift innerhalb derselben Gemeinde
- Satzungsänderung bei neuer Geschäftsanschrift außerhalb der bisherigen Gemeinde erforderlich
- Geschäftsanschrift nur im Inland
- Über mich
- Kommentare (1)
Eine GmbH muss über eine für Zustellungen maßgebliche Adresse verfügen. Diese Verpflichtung besteht auch ohne laufenden Geschäftsbetrieb.
Änderung der Geschäftsanschrift – Anmeldung zum Firmenbuch
Die neue, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ist von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl zum Firmenbuch anzumelden, wobei eine Beglaubigung der Anmeldung nicht erforderlich ist („vereinfachte Anmeldung“).
Geschäftsanschrift bei vorübergehender Einstellung des Geschäftsbetriebes
Wenn vorübergehend in Österreich der Geschäftsbetrieb eingestellt wird, ist der Geschäftsführer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass eine Person oder Stelle benannt wird, die sich bereit erklärt, Zustellungen an die Gesellschaft entgegen zu nehmen.
Diese Anmeldepflicht ist vom Firmenbuchgericht durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen sicherzustellen.
Verlegung der Geschäftsanschrift innerhalb derselben Gemeinde
Bei Verlegung der Geschäftsanschrift innerhalb der Gemeinde, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet, ist keine Satzungsänderung erforderlich.
Satzungsänderung bei neuer Geschäftsanschrift außerhalb der bisherigen Gemeinde erforderlich
Liegt die neue Geschäftsanschrift außerhalb des politischen Gemeindesprengels des bisherigen Sitzes, so bedarf es einer Sitzverlegung mit Satzungsänderung.
Geschäftsanschrift nur im Inland
Da als Sitz einer österreichischen GmbH nur ein Ort im Inland bestimmt werden kann, kommt auch als Geschäftsanschrift nur eine inländische Zustelladresse in Betracht.
Ob die Gesellschaft an ihrer in Deutschland liegenden Zweigniederlassung ohnehin erreichbar ist, ist unbeachtlich.
Quelle: OLG Wien 31.03.2009, 28 R 61/09k
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.
Themen: GmbH | 1 Kommentar »
9. November 2009 um 12:12
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