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    Deadlock-Vereinbarung im GmbH-Gesellschaftsvertrag

    von Dr. Lukas Fantur | 7. November 2009

    DeadlockDeadlock-Klausel zur Lösung von Pattsituationen in der GmbH

    Sind in einer GmbH bedeutsame Entscheidungen zu treffen, kann ein zu langes Abwarten mit der Entscheidung zu Schäden für die Gesellschaft führen. Eine Deadlock-Klausel ist eine Möglichkeit, aus einer Pattsituation herauszukommen. Die dient damit der Vorbeugung bzw. Klärung eines Gesellschafterstreits.

    Beispiel für Deadlock-Klausel

    Die Gesellschafter treffen für den Fall einer Pattsituation bei der Abstimmung über zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte eine Regelung, die den nicht zustimmenden Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteiles an den aufgriffswilligen Gesellschafter verpflichtet.

    Kommt er dem nicht nach, hat er selbst die Geschäftsanteile des aufgriffswilligen Gesellschafters zu den gleichen Konditionen zu erwerben, widrigenfalls das erste Anbot des aufgriffswilligen Gesellschafters als angenommen gilt.

    Die Deadlock-Klausel im vom Oberlandesgericht Wien entschiedenen Anlassfall

    Das Oberlandesgericht Wien hatte über die Zulässigkeit folgend zitierte Deadlock-Klausel im Gesellschaftsvertrag zu entscheiden:

    „Die fehlende Einigung (positive Fassung eines Gesellschafterbeschlusses) hinsichtlich der in Punkt Sechstens genannten Rechtshandlungen sowie in den gesondert vereinbarten Fällen berechtigt den (die) Gesellschafter, der (die) zu einem seiner Anträge keine Zustimmung des(r) anderen Gesellschafter(s) erhalten hat, zu einem Deadlock-Schritt.

    Der Deadlock-Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen ab Fehlschlag der Fassung eines positiven Beschlusses zu Anträgen an die Generalversammlung von jenen Gesellschaftern, die seinen Anträgen in der Generalversammlung nicht zugestimmt (also dagegen gestimmt haben, sich der Stimme enthalten haben oder der Generalversammlung fern geblieben sind) haben, die Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile verlangen, und zwar mit einem Abtretungsanbot in Notariatsaktform zusammen mit einer Garantie einer inländischen Bank für die Bezahlung des Abtretungspreises mittels eingeschriebenen Briefes. Dieses Anbot muss sich an alle Gesellschafter richten, die den Anträgen in der Generalversammlung nicht zugestimmt haben.

    Das Abtretungsanbot hat die Höhe des Abtretungspreises, seine Zahlungsmodalität, welche eine Zahlungsfrist von nicht länger als 90 (neunzig) Tagen aufzuweisen hat, eine allfällige Verzinsung, die Angabe des Stichtages des Überganges von Nutzen und Lasten sowie die Anbotsfrist von zumindest 60 (sechzig) Tagen – soweit in dieser Vereinbarung nicht längere Fristen festgelegt wurden – berechnet vom Aufgabedatum des eingeschriebenen Briefes, zu enthalten.

    Weiters hat das Abtretungsanbot das Eventualanbot an den Anbotsempfänger aufzuweisen, dass dieser, wenn er das ursprüngliche Anbot nicht annimmt, zu den gleichen Konditionen innerhalb der gleichen – allenfalls in diesem Vertrag abweichend geregelten – Frist zu jenem (aliquoten) Kaufpreis den gesamten Geschäftsanteil des Anbotstellers erwerben kann, der sich entsprechend nach dem Anbotspreis des aufgriffswilligen Anbotstellers errechnet.

    Nimmt der andere Gesellschafter das erste an ihn gerichtete Anbot nicht an, wonach er selbst seinen Geschäftsanteil an den aufgriffswilligen Gesellschafter abzutreten hat, so muss er selbst die Geschäftsanteile des aufgriffswilligen Anbotstellers zu den im Eventualanbot genannten Konditionen erwerben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt das erste Anbot des aufgriffswilligen Gesellschafters auf Erwerb des Geschäftsanteiles des anderen Gesellschafters als angenommen. […]

    Solange das vorgenannte Deadlock-Verfahren läuft, können von den betroffenen Gesellschaftern wie auch an diese keine weiteren Anbote gerichtet werden.

    Das Eigentumsrecht am Geschäftsanteil und die sonst damit verbundenen Rechte wie Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte, etc gehen erst mit gänzlicher Bezahlung des Abtretungspreises oder mit Aushändigung der Bankgarantie für die Bezahlung des Abtretungspreises über. Allfällige zur Übertragung des Geschäftsanteiles im Sinne der vorstehenden Bestimmungen notwendigen Erklärungen und Handlungen sind in der gehörigen Form unverzüglich vorzunehmen.

    Die Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen stehen einem Gesellschafter nur so lange zu, als er eigenberechtigt und in der Verfügung seiner Vermögensrechte auch sonst nicht beschränkt ist. Die Abgabe oder Annahme von Angeboten von Masseverwaltern oder Ausgleichsverwaltern oder sonstiger bestellter Vertreter oder dergleichen ist ausgeschlossen.“

    Aus der Beurteilung der Deadlock-Klausel durch das OLG Wien

    Deadlock-Klausel sittenwidrig?

    Mit dieser Vertragsklausel als solcher könnten, wenn überhaupt, allenfalls die Interessen der Vertragspartner selbst, nicht aber jene der Allgemeinheit, der öffentlichen Ordnung oder auch nur der Gläubiger berührt werden, so das OLG Wien.

    Insbesondere könne auch die Art der Bestimmung des Abtretungspreises nicht schon per se als gläubigerschädlich angesehen werden. Im Insolvenzfall komme die Klausel ihrem Inhalt nach gar nicht zum Tragen. Danach liege hier aber keine solche Sittenwidrigkeit vor, die zu einer absoluten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit dieses Punktes des Gesellschaftsvertrages zu führen hätte.

    Praktisches Bedürfnis

    Das praktische Bedürfnis, sich unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Gesellschaftern trennen zu können, sei anerkannt.

    Ebenso sei anerkannt, dass im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesorgt werden kann, dass ein Gesellschafter ausscheidet oder aus wichtigem Grund ausgeschlossen werde.

    In diesem Zusammenhang könne ein Gesellschafter bei Eintritt bestimmter Umstände nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen auch dazu gezwungen werden, den Anteil zugunsten eines anderen aufzugeben.

    Konfliktbereinigungsmöglichkeit

    Ein Gesellschaftsvertrag könne auch Übertragungsgebote normieren, die ihren Hintergrund im Bedürfnis nach einer – wie im vorliegenden Fall gegebenen – Konfliktbereinungsmöglichkeit.

    Im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abtretungsverpflichtungen können demnach nicht schon deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil sie einen Gesellschafter zur Aufgabe seines Geschäftsanteils (und einen anderen zu dessen Annahme) verpflichten.

    „Checks-and-Balances“

    Im vorliegenden Fall sei unter dem Aspekt der Abfindung (Abtretungspreis) für den abzutretenden Geschäftsanteil zu berücksichtigen, dass der aufgriffswillige Gesellschafter zwar die Höhe des Abtretungspreises des Anteils – ohne Koppelung an den Verkehrs- oder auch den Buchwert – bestimmen kann, der andere Gesellschafter aber dann, wenn ihm das Anbot zu niedrig erscheint, seinerseits berechtigt ist, zum vorgeschlagenen Abtretungspreis den Anteil des aufgriffswilligen Gesellschafters zu erwerben.

    Gerade darin liege aber ein Mechanismus, der im Sinne eines „checks-and-balances“ der Übervorteilung des nicht zustimmungswilligen Gesellschafters entgegenwirke.

    Im Ergebnis verfügte das OLG Wien die antragsgemäße Eintragung der angemeldete Gesellschaftsvertragsänderung, mit der die zitierte Dead-Lock-Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde, in das Firmenbuch.

    Quelle:  Oberlandesgericht Wien 20.04.2009, 28 R 53/09h

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    Ein Kommentar zu “Deadlock-Vereinbarung im GmbH-Gesellschaftsvertrag”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      21. März 2014 um 10:34

      Vgl dazu OLG Nürnberg, Urt. v. 20.12.2013 – 12 U 49/13, veröffentlicht in ZIP 2014, 171. Das OLG Nürnberg nimmt darin u.a. auf den obenstehenden Artikel Bezug.

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