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    Abtretung GmbH-Anteil: Beurkundung durch spanischen Notar zulässig

    von Dr. Lukas Fantur | 21. Oktober 2009

    Flagge SpanienNach dem GmbH-Gesetz muss die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen mittels Notariatsakt beurkundet werden.

    Spanische Notare gleichwertig

    Das Oberlandesgericht Wien entschied nun, dass dies auch durch einen Notar in Spanien geschehen kann .

    Aus der Begründung:

    Beurkundung im Ausland

    Ob der Notariatsakt über einen Abtretungsvertrag zwingend nur von einem österreichischen Notar errichtet werden kann, sagt das Gesetz nicht.

    Die Form des Notariatsaktes ist durch eine ausländische Beurkundung aber ersetzbar, wenn diese sowohl hinsichtlich der Urkundsperson als auch des Beurkundungsvorgangs der inländischen Formvorschrift entspricht.

    Beurkundung in Deutschland

    Der Oberste Gerichtshof erklärte bereits bei der Errichtung eines Übertragungsanbotes oder einer Annahmeerklärung in Deutschland, wenn sich eine Partei in Deutschland und die andere in Österreich befindet, deren Beurkundung nach dem deutschen Beurkundungsgesetz durch einen deutschen Notar für zulässig.

    Österreichischer Notar ersetzbar

    Nach der Lehre ist der österreichische Notariatsakt durch eine Beurkundung von ausländischen Notaren  dann ersetzbar, wenn die in den jeweiligen ausländischen Gesetzen für die Errichtung einer solchen Beurkundung vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit den Bestimmungen der österreichischen Notariatsordnung qualitativ in Bezug auf den Zweck des Formgebotes vergleichbar und gleichwertig sind. Dies sei in jedem Einzelfall streng zu prüfen.

    Beurkundung in Spanien

    Eine in Spanien vorgenommene notarielle Beurkundung des Abtretungsvertrages ist sowohl hinsichtlich der Urkundsperson als auch des Beurkundungsvorganges als der Funktion des österreichischen Notariatsaktes gleichwertig anzusehen und ersetzt damit die nach § 76 österr. GmbH-Gesetz geforderte Notariatsaktsform.

    Der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils, die durch einen spanischen Notar beurkundet wird, haftet somit weder ein Formmangel an, noch stehen ihr andere Hindernisse aufgrund des Gesetzes entgegen.

    Quelle: OLG Wien 28 R 194/08

    Umfrage zur Notariatsaktspflicht

    Bei einer Umfrage auf GmbHRecht.at , ob die Notariatsaktspflicht bei der Abtretung von GmbH-Anteilen sowie bei GmbH-Gründungen abgeschafft werden soll, sprechen sich 71 Prozent der bislang 76 Befragten (Stand: 21.10.2009) für die Abschaffung aus.

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.

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    Themen: GmbH-Anteile | 2 Kommentare »

    2 Kommentare zu “Abtretung GmbH-Anteil: Beurkundung durch spanischen Notar zulässig”

    1. R meint:
      18. Juni 2012 um 14:48

      Hallo Herr Dr. Fantur,

      1 kurze Frage:

      Bzgl. der Abwiclung gegenüber dem Münchner Finanzamt wird ein Nachtragsliquidator gefordert, nachdem die österreichische GmbH in Wien im Firmenbuch gelöscht wurde!

      Kann das in Deutschland beurkunden werden? ..Bzw. es dürte nur eine notarielle Anmeldung notwendig sein!?

      Danke

      R

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      18. Juni 2012 um 16:52

      Die Beurkundung durch einen deutschen Notar ist nach der Judikatur einem österreichischen Notar gleichwertig.

      Ein Nachtragsliquidator wird allerdings nicht (wie sonst bei der Liquidation) mit Gesellschafterbeschluss bestellt. Vielmehr ist ein Antrag eines Beteiligten an ein Gericht erforderlich, der entsprechend begründet sein muss und bescheinigen muss, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation vorliegen.

      Bei Bedarf unterstütze ich Sie gerne.

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