Sie sind hier: » Home » Jahresabschluss » Blog article: Haftung des Abschlussprüfers bei Verletzung der Redepflicht


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Haftung des Abschlussprüfers bei Verletzung der Redepflicht

    von Dr. Lukas Fantur | 5. April 2021

    Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Das bezieht sich auch auf die Redepflicht.

    Oberster Gerichtshof zu Redepflicht des Abschlussprüfers

    Dazu liegt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor. Die wichtigsten Aussagen des OGH zur Haftung bei Verletzung der Redepflicht:

    Inhalt der Redepflicht des Abschlussprüfers

    Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht, wenn sich schwerwiegende Verstöße

    gegen

    In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten.

    Relevant sind vor allem Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, so etwa Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

    Wann hat der Abschlussprüfer die Redepflicht auszuüben?

    Die Redepflicht ist eine Warnpflicht, die nur bei „schwerwiegenden Bedenken“ auszuüben ist. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat.

    Abschlussprüfer haftet auch bei Rechtsirrtum

    Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des § 275 UGB aber jedenfalls ein.

    Schäden durch Verletzung der Redepflicht des Abschlussprüfers

    Die bei der geprüften Gesellschaft eintretenden Schäden werden sich regelmäßig als bloße Vermögensschäden (also nachträgliche Veränderungen des Vermögens, die beim Geschädigten eintreten, ohne Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zu sein) manifestieren, die durch eine sorgfaltslos und ungewissenhafte oder gar parteiische Abschlussprüfung entstanden sind.

    Haftung des Abschlussprüfers für fälschliche Gewinnauszahlungen

    Führen überhöhte Wertansätze oder ein zu hoher Gewinnausweis in weiterer Folge aber zu einer fälschlicherweise überhöhten Dividendenauszahlung, die (wegen Gutgläubigkeit der Gesellschafter bzw. Verjährung gemäß § 56 Abs 1 AktG oder § 83 GmbHG) nicht mehr rückforderbar ist, so haftet dafür der Abschlussprüfer, wenn er dies pflichtwidrig verschuldet hat.

    Keine Haftung des Abschlussprüfers bei unbelehrbaren Vertretern der Gesellschaft

    Im Fall der Redepflicht setzt die Kausalität für Schäden der Gesellschaft voraus, dass die zuständigen Organe bei pflichtgemäßer Berichterstattung des Prüfers überhaupt Maßnahmen zur Abwendung der Schäden getroffen hätten.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.

    nach oben

     

    Mehr zum Thema:

    Themen: Jahresabschluss | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: