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    Bilanzierung von Rückgewähransprüchen aus verbotener Einlagenrückgewähr

    von Dr. Lukas Fantur | 8. Mai 2021

    Wird gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, hat die Gesellschaft einen Rückgewähranspruch (§ 83 GmbHG, § 56 AktG). Wie ist mit solchen Rückgewähransprüchen bei der Bilanzierung umzugehen?

    Bilanzierung des Rückgewähranspruchs wegen verbotender Einlagenrückgewähr

    In den Kommentierungen zum GmbH-Gesetz wird mehrfach vertreten, dass diese Ansprüche zu aktivieren sind.[1] Gegenstimmen, aber auch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage gibt es dabei in den GmbHG-Kommentaren allerdings, soweit ersichtlich, nicht. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof – jedoch nur in einem Nebensatz („obiter dictum“) – festgehalten, dass Einlagenrückgewähransprüche in der Bilanz zu aktivieren sind.[2]

    Praktische Fälle

    Dies ist in der Praxis – jedenfalls bei den offenen Verstößen – gar nicht so selten der Fall, wie die nahezu bei jeder GmbH vorhandenen buchhalterischen Verrechnungskonten der Gesellschafter belegen, auf dem etwa ein „Gewinnvoraus“ verbucht wird. Weist das Verrechnungskonto einen negativen Saldo zu Lasten des Gesellschafters aus, wird dies in der Praxis zwar regelmäßig als „Darlehen“ der Gesellschaft an den Gesellschafter bilanziert.

    Da solche Darlehen jedoch nur ausnahmsweise und unter der Einhaltung strengster Voraussetzungen zulässig sind, wird dabei richtigerweise in den allermeisten Fällen ein Einlagenrückgewähranspruch vorliegen.

    Unklarheiten

    Dass Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschaft immer und ausnahmslos zu aktivieren sind, wird aber mE pauschal nicht sagen können. Denn Ansprüche auf Rückforderung der Gesellschaft wegen Verstößen gegen das Einlagenrückgewähr werden von den betroffenen Gesellschaftern mindestens ebenso oft bestritten (vor allem bei den verdeckten Verstößen wie überhöhten Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, bei unangemessenen Austauschgeschäften usw.). Für bestrittene Forderungen gilt aber aufgrund des kaufmännischen Vorsichtsprinzips schon ganz allgemein, dass diese nicht zu aktivieren sind.[3] Darauf gehen die erwähnten, offenbar bereits gefestigten Literaturstimmen und auch der OGH in seinem obiter dictum nicht ein. Streitpotential für die Praxis ist damit gegeben.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

    Kontakt

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    [1] Auer in Harrer/Gruber, GmbHG2 § 83 Rz 4; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 83 Rz 3; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 83 Rz 8.

    [2] 6 Ob 207/20i vom 18.02.2021 unter Berufung auf Pilz, Einlagenrückgewähr (verdeckte Gewinnausschüttung) und Jahresabschlussprüfung/Bestätigungsvermerk, RWZ 1996, 252 und Koppensteiner/Rüffler, aaO.

    [3] Vgl Bartos/Novosel in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, BilPoKom (2017), 333.

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