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    Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber geschädigten Dritten

    von Dr. Lukas Fantur | 12. September 2012

    Abschussprüfer: Ansprüche aus der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber geschädigten Dritten verjähren in 5 Jahren. Das wurde vom Obersten  Gerichtshof entschieden. Geklagt hatte ein Darlehensgeber, der sein Darlehen der Gesellschaft im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanz gewährt hatte.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

    Nach § 275 Abs 5 Unternehmensgesetzbuch verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren.

    Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers

    Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers beginnt nach Judikatur und Lehre mit Eintritt des (primären) Schadens zu laufen.

    Grundlagen der Dritthaftung des Abschlussprüfers in Judikatur und Lehre

    Die höchstgerichtliche Judikatur bezeichnet den Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft im Fall der (hier unstrittig vorliegenden) Prüf- bzw Veröffentlichungspflicht als solchen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft

    Sinn der Haftungsbeschränkung des Abschlussprüfers

    Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs des Abschlussprüfers stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß

    Ein Abschlussprüfer ist im Sinne des § 88 Abs 1 Satz 2 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet, müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen.

    Abschlussprüfer: Haftungsrisiko soll versicherbar bleiben

    Das Risiko des Abschlussprüfers, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben.

    Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.

    5-jährige Verjährungsfrist auch bei vorsätzlicher Straftat?

    Ob von der 5-jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche von geschädigten Dritten solche Fälle ausgenommen sind, in denen eine vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat vorliegt (§ 1489 Satz 2 ABGB, 2. Variante), ließ der Oberste Gerichtshof offen.

    Quelle: OGH 01.08.2012, 1Ob35/12x

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