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    Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Entlassung – Anforderung an Tagesordnung

    von Dr. Lukas Fantur | 13. August 2017

    Die Tagesordnung der Generalversammlung muss den wichtigen Grund für die Beschlussfassung über die Entlassung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht näher definieren.

    Das hat das Oberlandesgericht Wien entschieden.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Generalversammlung beschließt Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Entlassung

    In einer außerordentlichen Generalversammlung wurde über folgende Anträge abgestimmt:

    Mangelnde Ankündigung in der Tagesordnung?

    Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer begehrte die Nichtigerklärung der beiden gefassten Beschlüsse. Es sei weder angeführt, aus welchem wichtigen Grund das Anstellungsverhältnis zum Kläger beendet werden solle, noch lasse sich der Formulierung des Punktes 3. entnehmen, welche Ersatzansprüche und sonstigen Ansprüche der Gesellschaft aus welchem Grund gegen den Kläger geltend gemacht werden sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Feststellungsansprüche aus vom Kläger vorgenommenen IT- Bedienungen abgeleitet werden könnten.

    Diese Unbestimmtheit der Tagesordnung sei relevant, weil sich der Kläger auf die Diskussion nicht vorbereiten habe können.

    Auch wenn es nicht erforderlich ist, allen Gesellschaftern den vollständigen Text allenfalls vorliegender Beschlussanträge bekanntzugeben, muss doch stets der wesentliche Inhalt der Anträge offengelegt werden.

    Wichtiger Grund für Abberufung muss in Einladung nicht näher definiert werden

    Vergleicht man nun den Wortlaut der Ladung zur Generalversammlung mit den später gefassten – und nunmehr angefochtenen – Beschlüssen, so zeigt sich, dass die Formulierungen in beiden Fällen beinahe wortident sind.

    Entgegen den Berufungsausführungen war es nicht erforderlich, den angeführten „wichtigen Grund“ für die Entlassung des Klägers oder den Inhalt der „IT-Manipulationen“ näher zu definieren; es war dem Kläger nämlich auch ohne nähere Umschreibungen ohne Weiteres möglich, zu erkennen, worum es bei der Generalversammlung gehen wird.

    Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse wegen nicht ausreichend bestimmter Tagesordnung ist damit zu verneinen.

    Quelle: OLG Wien, 30.01.2017, 5 R 190/16x = GES 2017, 202 (PDF)

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