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    Schicksal der stillen Gesellschaft bei Tod des stillen Gesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 17. August 2017

    Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw. die Erben über. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt.

    Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofs:

    Stille Gesellschaft: Wenn der Nachlass des stillen Gesellschafters an seine Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wird

    Im vorliegenden Fall hatte der Tod der stillen Gesellschafterin daher bloß zur Folge, dass das Gesellschaftsverhältnis von ihrem Nachlass fortgesetzt wurde. In der Folge fand jedoch keine Einantwortung statt, sondern der Nachlass wurde verschiedenen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen. Dabei ist die Beteiligung als stille Gesellschafterin im Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt ausdrücklich genannt.

    Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass diese Vermögensposition auf die im Beschluss genannten Gläubiger übergegangen ist und somit diese stille Gesellschafter wurden.

    Quelle: OGH, 29.05.2017, 6 Ob 91/17a = GES 2017, 201

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