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    Unternehmensübergang: Eintragung eines Haftungsausschlusses ins Firmenbuch

    von Dr. Lukas Fantur | 24. Januar 2013

    Wird ein Unternehmen veräußert, kann die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten nach § 38 Abs 4 UGB vertraglich ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss muss ins Firmenbuch eingetragen werden.

    Nachfolgend die Kernaussagen aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Bestimmung:

    Vereinbarung des Haftungsauschlusses

    Ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB muss zwischen Veräußerer und Erwerber spätestens beim Unternehmensübergang tatsächlich vereinbart worden sein.

    Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.

    Eintragung des Haftungsausschlusses im Firmenbuch

    Ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse ist zulässig, weshalb diese bei der Eintragung des Haftungsausschlusses nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen.

    Die Eintragung des Haftungsausschlusses hat in engem zeitlichen Zusammenhang ins Firmenbuch zu erfolgen. Bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang ist ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang zu verneinen.

    Quelle: OGH 21.12.2011, 6Ob242/11y, GES 2012, 178

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht.

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