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Rangrücktrittserklärung zur Beseitigung einer rechnerischen Überschuldung
von Dr. Lukas Fantur | 5. September 2012
Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche aus eigenkapitalersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gäubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung des negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
Entscheidung des Obersten Gerichsthofs
Zu dieser Bestimmung und auch zur Rechtslage vor ihrer Einführung nahm der Oberste Gerichtshof Stellung. Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
Rechtslage vor dem GIRÄG 2003
Zur Rechtslage vor dem Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 (GIRÄG 2003) war umstritten war, ob eine Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen im Überschuldungsstatus auch ohne Rangrücktrittserklärung unterbleiben konnte.
Einigkeit bestand aber darüber, dass sie jedenfalls dann nicht zu passivieren waren, wenn eine entsprechende Rangrücktrittserklärung vorlag.
Ranrücktritserklärung
Rangrücktrittserklärungen wurden in der Praxis zwar mit differierendem Inhalt abgegeben. Zu verlangen war aber jedenfalls, dass der Gesellschafter ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben muss, dass seine Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder aus einem Liquidationsüberschuss nach Befriedigung aller Gläubiger bezahlt werden soll bzw dass der Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung gegenüber anderen Gläubigern zurückstellt.
Neue Rechtslage
Die mit dem GIRÄG 2003 eingeführte Bestimmung des § 67 Abs 3 KO (IO) sieht vor, dass bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, Verbindlichkeiten – auch solche aus eigenkapitalersetzenden Leistungen – dann nicht zur berücksichtigen sind, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
Die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz halten dazu fest, dass es in diesem Fall weder notwendig noch geboten ist, „die Forderung in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, weil klargestellt ist, dass der Gesellschafter erst bei der internen Verteilung des verbliebenen Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern nach Befriedigung aller Gläubiger zum Zug kommen kann.
An die exakte Formulierung der Rangrücktrittserklärung sollten keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Wichtig sei, dass
- der Anspruch hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger treten soll und
- dass sich der Gläubiger keine Berücksichtigung seiner Forderung in einem Konkursverfahren erwartet.
Den Erläuternden Bemerkungen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die an eine Rangrücktrittserklärung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen gegenüber der davor bestandenen Rechtslage konstitutiv geändert werden sollten, um eine Passivierungspflicht zu verhindern.
Dementsprechend wurde die Bestimmung des § 67 Abs 3 KO (IO) bereits in der Entscheidung 6 Ob 282/03v als gesetzliche Klarstellung bezeichnet und im dazu geprägten Rechtssatz festgehalten: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag.
Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO klargestellt.
Quelle: OGH 30.04.2012, 9Ob58/1m
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
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