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    GmbH-Bareinlagepflicht: Nachträgliche Umwandlung in Sacheinlagepflicht

    von Dr. Lukas Fantur | 29. Oktober 2008

    Entscheidung des OLG Graz richtungsweisend für Heilung „verdeckter Sacheinlagen“

    Das Oberlandesgericht Graz hat sich für die Zulässigkeit der nachträglichen Umwandlung einer Bareinlagepflicht in eine Sacheinlagepflicht durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss ausgesprochen.

    Bedeutung für „verdeckte Sacheinlage“: Die Entscheidung bedeutet auch eine Anerkennung der viel dsikutieren Lehre von der „Heilung verdeckter Sacheinlagen“.

    Einbringung unter Anrechung auf offene Stammeinlagen

    Das Landesgericht Klagenfurt hatte zunächst den Antrag auf Eintragung einer Einbringung (eines Unternehmens) in eine GmbH unter Anrechnung auf die noch offenen Stammeinlagen mit der Begründung abgewiesen, nach Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch sei die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Ermöglichung der Anrechnung von Sacheinlagen auf Stammeinlagen, für die ursprünglich Bareinlagen vorgesehen waren, nicht statthaft. Diese Vorgangsweise sei unzulässig.

    Lehre von der „Heilung verdeckter Sacheinlagen“ anerkannt

    Das Oberlandesgericht Graz entschied anders.

    Da das Stammkapital der Gesellschaft zur Hälfte durch bar geleistete Stammeinlagen aufgebracht wurde, ist im Fall der Aufbringung des restlichen Stammkapitals durch eine Sacheinlage eine Gründungsprüfung nicht erforderlich (§ 6a GmbHG).

    Heilung verdeckter Sacheinlagen analog anwenden: Wenn das  eingebrachte  Unternehmen  auch der Werthaltigkeitsprüfung durch das Firmenbuchgericht Stand hält, sei die nachträgliche Änderung der Bar- in eine Sacheinlage analog der von der Lehre und Judikatur in Deutschland anerkannten Möglichkeit der nachträglichen Heilung verdeckter Sacheinlagen mangels ersichtlicher Differenzierungsgründe als zulässig anzusehen.

    Festlegung im Gesellschaftsvertrag

    Im Fall einer Sachgründung oder Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen müssen nach dem GmbH-Gesetz die Person des einbringenden Gesellschafters als auch der Gegenstand der Sacheinlage und der Geldwert, für den die Vermögensgegenstände übernommen werden, gesellschaftsvertraglich im Einzelnen genau und vollständig bestimmt sein.

    Die Einbringung einer die Hälfte des Stammkapitals übersteigenden Sacheinlage erfordert überdies eine Gründungsprüfung.

    Umwandlung der Bareinlage in Sacheinlage

    Im vorliegenden Fall wurde dem GmbH-Gesetz entsprochen, indem mit (einstimmigem) Beschluss der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht nur der Einbringungsvertrag genehmigt, sondern auch die der Bestimmung des § 6 Abs 4 GmbHG entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt „Stammkapital und Stammeinlagen“ beschlossen wurde.

    Damit wurde die Umwandlung der Bareinlage in eine Sacheinlage offen gelegt.  Die dem Einbringungsvertrag angeschlossene Einbringungsbilanz weist ein Einbringungskapital von rund 260.000 Euro aus, wodurch die offenen Stammeinlagen in Höhe von 17.500 Euro jedenfalls gedeckt wären. In der Einbringungsbilanz ist auf der Aktivseite kein Unterschiedsbetrag ausgewiesen. Die Gesellschafter haben auch von der Möglichkeit unbarer Entnahmen gemäß dem Umgründungssteuergesetz nicht Gebrauch gemacht.

    Im vorliegenden Fall ist daher weder von einer verdeckten Sacheinlage noch von einer (so genannten) verbotenen Einlagenrückgewähr auszugehen, so das OLG Graz.

    Quelle: OLG Graz 15.5.2008, 4R60/08p
    (verdeckte Sacheinlage)

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