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    Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Handelsgericht Wien: Nur noch selten für Klagen gegen Einzelunternehmer zuständig

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2007


    Bisher waren „Kaufleute“, wenn es um Rechtsstreitigkeiten aus deren Handelsgewerben ging, in Wien vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder, wenn der Streitwert höher war, vor dem Handelsgericht Wien zu klagen, egal, ob der Kaufmann im Firmenbuch registriert war oder nicht.

    Seit 1.1.2007 gilt das Unternehmensgesetzbuch (UGB). „Kaufleute“ kennt das UGB nicht mehr, nur noch „Unternehmer“. Diese sind aber im Zusammenhang mit auf ihrer Seite unternehmensbezogenen Geschäften nach den neuen Zuständigkeitsvorschriften (§ 51 Abs 1 Z 1 JN neu) nur mehr dann vor dem Handelsgericht bzw. dem BG für Handelssachen zu klagen, wenn sie im Firmenbuch registrierte Unternehmer sind.

    Damit reduziert sich die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien und des BG für Handelssachen Wien mit einem Schlag erheblich. Schon bisher war nur ein verschwindender Bruchteil der Einzelkaufleute im Firmenbuch registriert (per 6.11.2006 zählte der Compass-Verlag in ganz Österreich lediglich 8.181 registrierte Einzelkaufleute).

    Ich wage hiermit die Prognose, dass auch die nun vom UGB eröffnete Möglichkeit, wonach sich jeder Einzelunternehmer im Firmenbuch protokollieren lassen kann, in der Praxis nicht oder nahezu nicht angenommen werden wird.

    Nach Mitteilung des Vorstehers des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, HR Dr. Schmidt, hat dieser beim Justizministerium angeregt, die Beschränkung auf protokollierte Unternehmer möglichst umgehend aufzuheben. Eine leistungsfähige Kausalgerichtsbarkeit könne nur bei entsprechender Auslastung der Kausalgerichte gewährleistet werden.

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