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    Keine Löschung einer Komplementärgesellschaft

    von Dr. Lukas Fantur | 3. November 2008

    Solange eine Kapitalgesellschaft noch Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, kommt ihre Vollbeendigung nicht in Betracht.

    So der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Die Kernaussagen:

    Löschung von Amts wegen – Allgemeines

    Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auch von Amts wegen gelöscht werden. Die Beweislast für das Fehlen jeglichen Vermögens trifft dabei nicht die Gesellschaft, sondern denjenigen, der die Löschungsrechte geltend macht.

    Der Beweis ist ein Negativbeweis, der nur durch Indizien erbracht werden kann.

    Komplementärgesellschaft: Keine Löschung

    Solange die Kapitalgesellschaft noch Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, kommt ihre Vollbeendigung nicht in Betracht.

    Eine derartige Vollbeendigung einer Komplementärgesellschaft kann so lange nicht eintreten, als die Kommanditgesellschaft noch besteht; sie ist ja auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet und daher erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat.

    Quelle: OGH 7.8.2008, 6Ob138/08z

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    Ein Kommentar zu “Keine Löschung einer Komplementärgesellschaft”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      13. Februar 2009 um 19:59

      Fachliteratur dazu:
      G. Nowotny, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2009, 41

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