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Flexible Kapitalgesellschaft: Haftungen bei unternehmenswertbeteiligten Mitarbeitern mit überhöhten Gehältern
von Dr. Lukas Fantur | 20. März 2024
In diesem Beitrag lesen Sie über die Haftungsfolgen, wenn unternehmenswertbeteiligte Mitarbeiter einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) überhöhte Gehälter beziehen. Von der Haftung sind sowohl die Mitarbeiter, als auch die Geschäftsführer betroffen.
Mitarbeiter einer FlexCo sind vor dem ersten Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils von der Gesellschaft in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Die Belehrung ist nachweislich auszuhändigen.
Das Gesetz verlangt, dass dabei über die „Natur“ des Unternehmenswert-Anteils zu belehren ist.
Auch unternehmenswertbeteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer FlexCo unterliegen offenkundig dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Gerade dieses zentrale Element des gesamten Kapitalgesellschaftsrechts von der Belehrung auszunehmen, erscheint fernliegend.
Beziehen unternehmenswertbeteiligte Mitarbeiter einer FlexCo fremdunüblich überhöhte Gehälter, beginnt sich folgendes Karussell an wechselseitigen Ansprüchen zu drehen:
👉 Die überhöhten Gehälter sind vom Mitarbeiter an die Gesellschaft zurückzubezahlen.
❗ Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft im Ausmaß der überhöhten Gehaltszahlungen aus dem Titel der Geschäftsführerhaftung sowie seiner eigenen Einlagenrückgewährhaftung gemäß § 83 Abs 2 GmbHG, soweit der Einlagenrückgewähranspruch der Gesellschaft vom Mitarbeiter nicht zu erlangen ist.
✔ Die Belehrungspflicht der Gesellschaft (§ 11 Abs 1 FlexKapGG) ist ein Schutzgesetz zu Gunsten der Mitarbeiter, die sich mit Unternehmenswert-Anteilen an der FlexCo beteiligen wollen.
Im Fall in einer unterlassenen oder mangelhaften Belehrung über das Einlagenrückgewährverbot steht dem Arbeitnehmer (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft zu.
👉 Bevor er diesen durchsetzen kann, muss der Arbeitnehmer aber zunächst einmal seine unzulässigen Gehälter vollständig zurückzahlen. Eine Aufrechnung der beiden gegenüberstehenden Ansprüche kann nur durch die Gesellschaft und nur bei Vollwertigkeit des Schadenersatzanspruches des Arbeitnehmers erfolgen. Der Arbeitnehmer kann nicht aufrechnen.
❗ Im Fall der Verletzung der Belehrungspflicht des § 11 FlexKapGG haftet der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin wegen Verletzung eines Schutzgesetzes auch direkt.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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