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    Die Flexible Kapitalgesellschaft kommt

    von Dr. Lukas Fantur | 5. Juli 2023

    Nach dem kürzlichen Gesetzesentwurf über die virtuelle Gesellschafterversammlung (VirtGesG) hat das Justizministerium nun den Entwurf für ein Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) vorgelegt. Als Kern beinhaltet dieses das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG.

    Hier erfahren Sie mehr:

    Die neue Gesellschaftsform wird im Entwurf nicht nur als „Flexible Kapitalgesellschaft“, sondern auch als „Flexible Company“ bezeichnet. Als Abkürzungen können „FlexKapG“ oder „FlexCo“ verwendet werden.

    Mindestkaptial der Flexiblen Kapitalgesellschaft

    Das Mindestkapital der FlexKapG beträgt 1 Euro.

    Bestimmungen des GmbH-Gesetzes bei Flexible Kapitalgesellschaft anwendbar

    Soweit das FlexKapGG keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des GmbHG.

    Beschlussfassungen im schriftlichen Weg

    Anders als bei der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag der FlexKapG vorgesehen werden, dass für die Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter nicht erforderlich ist.

    Uneinheitliche Stimmrechtsausübung bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft

    Außerdem können die Gesellschafter ihr Stimmrecht künftig uneinheitlich ausüben. Damit soll nach den Erläuterungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Gesellschafter ihre Anteile gelegentlich zumindest teilweise auch als Treuhänder halten.

    Flexible Kapitalgesellschaft: Arten von Beteiligungen

    Der Gesellschaftsvertrag kann neben herkömmlichen Geschäftsanteilen auch die Ausgabe von so genannten „Unternehmenswert-Anteilen“ vorsehen. Anders als bei Geschäftsanteilen haben Unternehmenswert-Beteiligte (nur) Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen.

    Hinsichtlich ihrer Informations-und Einsichtsrechte sind sie ausdrücklich auf § 22 Abs 2 und 3 GmbHG beschränkt. Das vom OGH bei der GmbH weiterentwickelte unbeschränkte, jederzeitige Informationsrecht der Gesellschafter soll demnach für bloß Unternehmenswert-Beteiligte gerade nicht gelten.

    Flexible Kapitalgesellschaft: Übertragung von Anteilen

    Für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht nach dem Entwurf die bloße Schriftform. Eine Eintragung der Unternehmenswert-Beteiligten in das Firmenbuch erfolgt nicht. Stattdessen wird ein Anteilsbuch geführt und regelmäßig eine Namensliste zum Firmenbuch eingereicht.

    Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern. Weitere Fälle eines Mitverkaufsrechts können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.

    Für den (offenbar vorgesehen) Hauptfall, dass Mitarbeiter solche Unternehmenswert-Anteile erwerben, ist im Gesellschaftsvertrag auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen die Mitarbeiter ihre Unternehmenswert-Anteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußern können.

    Kein Notariatsakt bei Anteilsübertragungen – Auch Anwälte können beurkunden

    Für die Übertragung von Geschäftsanteilen und auch für Übernahmeerklärungen bei einer Kapitalerhöhung wird als Alternative zum bisher erforderlichen Notariatsakt eine „Formpflicht sui generis“ vorgesehen. Künftig können Übertragungen von Anteilen an einer FlexKapG – und zwar sowohl Geschäftsanteile als auch Unternehmenswert-Anteile – sowohl von Notaren als auch von Rechtsanwälten in einer entsprechenden (Privat-)Urkunde beurkundet werden.

    Während bei der GmbH die Teilung von Geschäftsanteilen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf, ist es bei der FlexKapG gerade umgekehrt: Die Teilung ist zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.

    Weiters sieht der Gesetzesentwurf den Erwerb eigener Geschäftsanteile sowie auch die Regelungen über die

    eigener Geschäftsanteile vor.

    Mit Generalversammlungsbeschlusskann eine FlexKapG schließlich jederzeit in eine GmbH umgewandelt werden.

    Senkung des Mindestkapitals der GmbH

    Aus Anlass der Einführung der FlexKapGG wird auch das Mindeststammkapital bei der GmbH neuerlich herabgesetzt. Dieses beträgt nunmehr statt bisher 35.000 nun künftig 10.000 Euro – wie schon einmal vorübergehend in den Jahren 2013/2014.

    Geplantes Inkrafttreten ist der 1. November 2023.

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Gesellschaftsrecht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

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