Kritisches zur künftigen Insolvenzantragspflicht für GmbH-Gesellschafter
von Dr. Lukas Fantur | 22. Juni 2013
Mit der bevorstehenden GmbH-Reform soll in § 69 der Insolvenzordnung (IO) ein Absatz 3a eingefügt werden, der wie folgt lautet:
„(3a) Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
Bei Führungslosigkeit der Gesellschaft trifft daher den Mehrheitsgesellschafter eine persönliche Insolvenzantragspflicht nach § 69 Absatz 2 IO. Bei Vorliegen der allgemeinen Insolvenztatbestände der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat dieser Gesellschafter somit fristgerecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
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