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Einlagenrückgewährverbot bei GmbH & Co KG: OGH bestätigt seine Rechtsprechung
von Dr. Lukas Fantur | 5. Mai 2016
GmbH & Co KG: Die für eine GmbH geltenden Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 82 ff GmbH-Gesetz) sind auf eine Kommanditgesellschaft, an der keine Kommanditgesellschafter als natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, analog anzuwenden.
Das gilt sowohl für Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch für „Nur-Kommanditisten“.

