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von Dr. Lukas Fantur | 4. September 2009
Schlichtungseinrichtung
Nach § 8 Vereingesetz 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung die Anrufung des staatlichen Gerichts offen.
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