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Mutwillige Gefährdung einer tragenden Geschäftsbeziehung als wichtiger Abberufungsgrund für Geschäftsführer
von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026
Handlungen eines Geschäftsführers, die eine existenzielle und tragende Geschäftsbeziehung der Gesellschaft ohne sachliche Rechtfertigung massiv gefährden, können einen wichtigen Grund für dessen gerichtliche Abberufung darstellen. Dazu erging eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Die Kernaussage des OGH (18.03.2026, 6 Ob 191/25v zu § 16 GmbHG)
Sachlich ungerechtfertigte Interventionsversuche eines Geschäftsführers bei Geschäftspartnern, die eine tragende Geschäftsbeziehung der GmbH und damit den Geschäftsbetrieb der GmbH gefährden, können einen wichtigen Abberufungsgrund darstellen.
Wann liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers vor?
Ein wichtiger Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG liegt unter anderem dann vor, wenn den Gesellschaftern das Verbleiben des Geschäftsführers wegen einer erheblichen Gefährdung der Gesellschaftsbelange unzumutbar ist. Neben groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit stellt auch die sachlich unbegründete, mutwillige Gefährdung einer existenziellen Geschäftsbeziehung einen wichtigen Abberufungsgrund dar.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH hat zu den Voraussetzungen der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG (iVm §§ 117, 127 UGB) im Wesentlichen festgehalten:
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Wichtiger Grund und Interessenabwägung: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter unzumutbar ist, da seine Fortdauer die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. Dabei sind grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit, das Schadenspotential sowie das Gesamtverhalten aller Beteiligten zu würdigen.
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Persönliche Animositäten vs. sachliche Gefährdung: Während persönliche Animositäten, Familienstreitigkeiten oder bloße Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik im Regelfall keinen wichtigen Abberufungsgrund bilden, sieht dies bei geschäftsschädigendem, sachlich nicht gerechtfertigtem Verhalten anders aus.
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Gefährdung existenzieller Geschäftsbeziehungen: Wenn ein Geschäftsführer – wie im vorliegenden Fall – nach zuvor erfolgter eigener Akzeptanz plötzlich versucht, die Verlängerung einer für die Gesellschaft existenziellen und gewinnbringenden Vertriebsvereinbarung mit der wichtigsten Partnerin durch unbegründete E-Mails, Kündigungsdrohungen und Anwaltsschreiben zu torpedieren, ohne eine Alternative vorweisen zu können, setzt er eine grob schuldhafte und potenziell stark geschäftsschädigende Pflichtverletzung. Eine Weiterbeschäftigung ist der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern in solchen Fällen nicht mehr zumutbar, unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung im Nachhinein einen nachhaltigen Schaden erlitten hat.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GESplus). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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