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    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OG: Maßgeblichkeit des Entstehungszeitpunkts der Gesellschaftsverbindlichkeit

    von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026

    Scheidet ein Gesellschafter aus einer Offenen Gesellschaft aus, stellt sich die Frage nach der Haftung für bestehende Verbindlichkeiten. Das Oberlandesgericht Wien hat klargestellt, dass für die Nachhaftung allein der Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden maßgeblich ist.

    Die Leitsätze

    OLG Wien 30.01.2026, 4 R 101/25i (§ 160 UGB)

    1. Die gesetzliche Nachhaftung knüpft allein an das objektive Kriterium der Begründung der Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden des Gesellschafters an.
    2. Für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist der Zeitpunkt des Entstehens und nicht der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Gesellschaft maßgeblich.
    3. Eine Differenzierung nach dem Finanzierungszweck scheidet aus

    Rechtliche Beurteilung des OLG Wien

    Das OLG Wien hat zu den Voraussetzungen der Nachhaftung nach § 160 UGB im Wesentlichen festgehalten:

    Gesetzliche Grundlagen und Dispositivität: Nach § 160 Abs 1 UGB haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für bis dahin begründete Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. Diese Bestimmung ist dispositiv, weshalb der Lauf der Enthaftung aufgehalten werden kann. Einen vertraglichen Ausschluss der Nachhaftung hat die Beklagte zu behaupten und zu beweisen.

    Begriff der Altschulden: Bei einem Kreditvertrag als Konsensualvertrag sind Verbindlichkeiten, die am Tag des Ausscheidens begründet werden, als Altschulden anzusehen. Maßgeblich für die Haftung ist der Zeitpunkt des Entstehens und nicht der Fälligkeit. Auch bedingte oder betagte Forderungen werden erfasst.

    Keine teleologische Reduktion: Eine Differenzierung nach dem Finanzierungszweck oder eine teleologische Reduktion des § 160 UGB kommt nicht in Betracht. Die Nachhaftung besteht unabhängig davon, ob der Gläubiger von der Mitgliedschaft oder dem Ausscheiden wusste oder auf die Haftung vertraut hat. Die gesetzliche Nachhaftung knüpft allein an das objektive Kriterium der Begründung der Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden an.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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