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    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


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    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

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    Einlagenrückgewähr: Ersatz der Anschaffungskosten oder Miete?

    von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026

    Ein Klassiker aus der Praxis: Die GmbH kauft ein teures Gerät, nutzen tut es aber fast ausschließlich der Gesellschafter für private Zwecke. Das ist eine unzulässige Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG). Aber was muss der Gesellschafter der Firma jetzt zurückzahlen? Den vollen Kaufpreis oder nur eine Leihgebühr (Nutzungsentgelt)?

    Nach Ansicht des OLG Wien (17.02.2026, 15 R 109/25x) gilt Folgendes:

    1. Schafft eine GmbH Gegenstände (beinahe) ausschließlich für einen Gesellschafter zu dessen Vorteil an, kann sie vom Gesellschafter dennoch nur das marktübliche Nutzungsentgelt verlangen.
    2. Die GmbH kann hingegen nicht stattdessen den Ersatz der Anschaffungskosten – allenfalls Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums – verlangen (ordentliche Revision an Obersten Gerichtshof zugelassen).

    Was war passiert? (Der Fall)

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Hotel-GmbH kaufte über die Firma Traktor, Anhänger und ein GPS-System für über 140.000 Euro. Statt im Hotelbetrieb landeten die Maschinen aber auf seinem privaten Bauernhof.

    Die GmbH verlangte vor Gericht das gesamte Geld für den Kauf zurück. Das Erstgericht gab der GmbH recht.

    Was sagt das OLG Wien dazu?

    Das Oberlandesgericht Wien sah das anders und hob das Urteil auf:

    Der Kauf allein schadet der GmbH noch nicht: Solange die GmbH das Eigentum an den Geräten hat, ist ihr Vermögen rein rechnerisch noch nicht geschmälert – Geld wurde nur gegen Sachwert getauscht.

    Der Schaden entsteht erst bei der Nutzung: Erst dadurch, dass der Gesellschafter die Geräte gratis nutzt, entsteht der GmbH ein Schaden.

    Nur Nutzungsentgelt geschuldet: Der Gesellschafter muss daher nicht die vollen 140.000 Euro Anschaffungskosten erstatten, sondern nur das bezahlen, was eine Miete der Geräte auf dem freien Markt gekostet hätte (unter Berücksichtigung von Dauer, Abnutzung und privaten Reparaturkosten).

    Da das Erstgericht gar nicht geprüft hatte, wie lange und intensiv die Maschinen überhaupt genutzt wurden, muss der Fall nun neu aufgerollt werden. Das OLG Wien hat allerdings die Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen. Soweit ersichtlich wurde diese aber nicht mehr erhoben.

    Meine Anmerkung dazu

    Schafft eine GmbH einen Gegenstand von vornherein nur deshalb an, damit dieser ausschließlich von einem Gesellschafter genutzt werden kann und könnte die GmbH den Gegenstand nicht selbst sinnvoll nutzen, hat sie mE (entgegen der Ansicht des OLG Wien) im Zeitpunkt der Anschaffung einen sofort fälligen Ersatzanspruch gemäß § 83 GmbHG gegen jenen Gesellschafter, für dessen ausschlussweise Nutzung der Gegenstand angeschafft wurde (vgl Fantur, Einlagenrückgewähr wegen Gebrauchsnutzung, GES 2025, 96 sowie GESplus 2026, 89 [99]). Die Frage bedarf der höchstgerichtlichen Klärung.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    1. Privatnutzung kostspielig vermeiden: Überlässt die GmbH dem Gesellschafter Vermögenswerte ohne ein marktübliches Entgelt, liegt sofort eine verbotene Einlagenrückgewähr vor.
    2. Kaufentscheidungen dokumentieren: Anschaffungen ohne klaren Bezug zum Geschäftszweck bergen erhebliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.
    3. Spannender Blick auf den OGH: Sollte der OGH künftig die Frage im Sinne der von mir vertretenen Auffassung, könnten Gesellschafter bei firmenfremden Anschaffungen sofort auf den vollen Kaufpreis haften.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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