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    Übernahme der Anwaltskosten einer Finanzierungsrunde durch die GmbH: Keine verbotene Einlagenrückgewähr bei betrieblicher Rechtfertigung

    von Dr. Lukas Fantur | 23. September 2026

    In einer kürzlichen Entscheidung (19.05.2026, 2 Ob 12/26t) entschied der Oberste Gerichtshof  folgendes:

    Hintergrund und Sachverhalt

    In Startup- und Wachstumsphasen stehen GmbHs häufig vor der Frage, wer die Kosten für die rechtliche Beratung und Vertragsgestaltung im Rahmen einer Finanzierungsrunde zu tragen hat. Fällt die Cost-Coverage-Clause zugunsten der Investoren oder Gesellschafter unter das strenge Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG)? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu Klarheit geschaffen. Im Anlassfall befand sich eine junge Startup-GmbH in einer extrem angespannten finanziellen Lage. Um den Fortbestand und das Wachstum der Gesellschaft zu sichern, sollte ein neuer Investor Eigenkapital einbringen. Dieser knüpfte sein Investment jedoch an die Überarbeitung der bestehenden Verträge (Gesellschafts- und Syndikatsvertrag). Der Geschäftsführer der GmbH beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung der erforderlichen Beteiligungs- und Abtretungsverträge. Vereinbart wurde explizit, dass die GmbH die Kosten für die Anbahnung und den Abschluss des Vertrages übernimmt. Nach erfolgreichem Abschluss der Finanzierungsrunde verweigerte die GmbH jedoch die Zahlung des Anwaltshonorars (rund 31.800 EUR) mit dem Argument, es handle sich um eine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr zugunsten der Gesellschafter.

    Die rechtliche Beurteilung des OGH

    Der OGH stellte klar, dass keine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt und die Kostenübernahme rechtmäßig war

    1. Keine offene Einlagenrückgewähr: Da keine direkte Leistung an einen Gesellschafter geflossen ist, liegt keine offene Einlagenrückgewähr vor
    2. Betriebliche Rechtfertigung bei wirtschaftlicher Betrachtung: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr scheidet aus, wenn die Maßnahme betrieblich gerechtfertigt ist.
    3. Ähnlichkeit zur Kapitalerhöhung: Fließt der GmbH durch die Beiziehung neuer Investoren dringend benötigtes frisches Kapital zu, weist die Situation eine hohe Ähnlichkeit mit einer effektiven Kapitalerhöhung (§ 52 GmbHG) auf. Die Kosten dafür (inklusive Beratungs- und Anwaltskosten) darf die Gesellschaft tragen.
    4. Vitales Eigeninteresse: Da die Zufuhr von Liquidität für das Überleben der GmbH essenziell war, lag bei wirtschaftlicher Betrachtung eine eigene Angelegenheit der Gesellschaft vor.

    Der OGH grenzt diesen Fall ausdrücklich von Konstellationen ab, in denen die GmbH lediglich den Anteilserwerb eines Alt- oder Neugesellschafters finanziert oder besichert, ohne dass der Gesellschaft selbst frisches Kapital zufließt.

    Fazit für die Praxis

    Das Urteil bringt wichtige Rechtssicherheit für Startups, Investoren und Geschäftsführer:

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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