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    Aufrechnungsverbot des Gesellschafters bei Einlagenrückgewähr

    von Dr. Lukas Fantur | 8. Juni 2025

    Einlagenrückgewähr: Unten im Bild das vermutlich erste Urteil, bei dem dem von der Rechtsprechung für Rückforderungsansprüche bei Einlagenrückgewähr entwickelten Aufrechnungsverbot von Gesellschaftern Rechnung getragen wurde (noch nicht rechtskräftig).

    Und zwar durch Aufnahme eines entsprechenden ausdrücklichen Zusatzes in das Urteil, wonach die beklagte Partei die gerichtlich zugesprochene Zahlung nicht durch Aufrechnung tilgen kann.

    Wozu?

    Ein solches Urteil stellt sicher, dass der Gesellschaft letztlich tatsächlich wirklich wieder liquide Mittel zugeführt werden und der zur Rückzahlung verurteilte Gesellschafter nicht nachfolgend noch herumtricksen kann.

    Vorausgesetzt natürlich, er ist selbst noch liquide.

    Einlagenrückgewähr: Was tun im Mahnverfahren?

    Stellt sich noch die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Streitwert nicht hoch genug ist, sodass das Mahnverfahren zu wählen ist. Denn hier lässt die Eingabemaske im webERV keinen Raum für den solchen Zusatz.

    Die Lösung habe ich schon vor einiger Zeit in einem Zeitschriftenbeitrag in der GES (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht) dargelegt.

    Im Schrifttum wurde mir schon zugestimmt, dass der Zahlungsbefehl eben händisch zu erlassen ist, wenn ein Klagebegehren nicht mit dem Text des ADV-generierten Zahlungsbefehls harmoniert: Kellner in Kodek/Oberhammer ZPO-ON §§ 250, 251 Rz 2. 

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich  mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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