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Gerichtliche Abberufung von GmbH-Geschäftsführern
von Dr. Lukas Fantur | 18. Juni 2017
Findet sich für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers keine Mehrheit, kann die Abberufung auch durch gerichtliche Entscheidung erfolgen.
Gerichtliche Abberufung von GmbH-Geschäftsführern
Ein GmbH-Geschäftsführer kann durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund abberufen werden.
- Ist er Gesellschafter der GmbH, ist die Abberufungsklage direkt gegen ihn zu richten.
- Ist er Fremdgeschäftsführer (also nicht gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH), sind die übrigen Gesellschafter der GmbH auf Zustimmung zur Abberufung zu klagen.
Diese Klagen sind im § 16 GmbH-Gesetz ausdrücklich geregelt.
Prozessuale Fragen zur gerichtlichen Abberufung von GmbH-Geschäftsführern
In der GmbH-Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang prozessuale Abgrenzungsfragen: Wann sind die erwähnten Klagen gemäß § 16 GmbH-Gesetz in Anspruch zu nehmen? Wann hingegen ist eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 41 GmbH-Gesetz zulässig?
Zu diesen Fragen habe ich in der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES) einen Beitrag verfasst.
Der Aufsatz Pozessuales zur gerichtlichen Abberufung von GmbH-Geschäftsführern ist als pdf abrufbar.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in WienIch bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.
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