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Fremd-Geschäftsführer: Abberufung aus wichtigem Grund
von Dr. Lukas Fantur | 20. Februar 2009
Abberufung: Ein Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, für dessen Abberufung sich keine Gesellschaftermehrheit findet, kann aus einem wichtigen Grund mit Hilfe des Gerichts abberufen werden (§ 16 Abs 2 GmbH-Gesetz).
Wichtiger Grund für Abberufung
Was als wichtiger Grund für die Abberufung in Betracht kommt, definiert das Gesetz nicht. Ein wichtiger Grund zur Abberufung ist insbesondere
- grobe Pflichtverletzung oder
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen.
Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen.
Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die
- Gesamtumstände des Einzelfalls unter
- Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter
zu würdigen.
Zu würdigen ist auch
- Schadenspotential der Fehlentwicklung
- ihr vorübergehender oder dauernder Charakter.
Wichtiger Grund für Abberufung verneint
Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht.
Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe.
Quelle: OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b
Fremd-Geschäftsführer-Abberufung: FAQ
F: Was ist ein Fremd-Geschäftsführer?
A: Ein Fremd-Geschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der selbst nicht an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist.
F: Abberufung eines Fremd-Geschäftsführers aus wichtigem Grund: Was regelt § 16 Absatz 2 GmbH-Gesetz?
A: Ein Fremd-Geschäftsführer kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Hilfe abberufen werden. Jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, können auf Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden.
Das Gericht kann zur Sicherung des Abspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
F: Muss man vor der Klage eine Generalversammlung abhalten?
Ja, vor der Klage ist die Frage der Abberufung des Fremd-Geschäftsführers zur Abstimmung zu bringen. Wird die Abberufung dabei abgelehnt, muss der Gesellschafter, der die Abberufung will, Widerspruch zu Protokoll geben.
F: Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt Ausnahmen: Für GmbHs, bei denen der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftvertrag durch den Bund, Länder oder andere Gebietskörperschaften bestellt werden, gelten diese Regelungen nicht (§ 16 Abs 4 GmbH-Gesetz).
F: Kann man auch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit gerichtlicher Hilfe abberufen?
Ja, wobei es hier gewisse Unterschiede gibt. Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird demnächst gesondert dargestellt.
Über den Autor
Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht, insbesondere GmbH-Recht.
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Themen: Geschäftsführer | 1 Kommentar »
22. Juni 2009 um 16:39
Fachliteratur zur erwähnten OGH-Entscheidung: Rauter, GesRZ 2009, 175 (Urteilsbesprechung)