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    Einberufung der Generalversammlung durch Unbefugte: Wann Beschlüsse anfechtbar sind und wie eine schlüssige Geschäftsführerbestellung erfolgt

    von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026

    Wird eine Generalversammlung durch einen dafür unzuständigen Gesellschafter einberufen, führt dies nicht automatisch zu einem nichtigen Scheinbeschluss, sondern zu einer Anfechtbarkeit nach § 41 GmbHG. Zudem kann der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung nicht durch bloße Anwesenheit geheilt werden, wenn Gesellschafter Widerspruch erheben. Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit diesen zentralen Fragen des GmbH-Rechts befasst.

    Die Leitsätze (OGH 22.04.2026, 6 Ob 13/25t – §§ 36 Abs 1, 38 Abs 3, 41 GmbHG; § 863 ABGB)

    1. Die Einberufung der Generalversammlung durch einen dafür unzuständigen Gesellschafter führt nicht zu einem Scheinbeschluss, sondern zu einem bloß anfechtbaren Gesellschafterbeschluss.
    2. Die Heilung eines Einberufungsmangels setzt nicht nur die Anwesenheit bzw. Vertretung aller Gesellschafter in der Generalversammlung voraus, sondern auch deren Einverständnis mit der Abhaltung der Versammlung.
    3. Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt.
    4. Die Bestellung eines Geschäftsführers kann auch mit stillschweigendem Gesellschafterbeschluss erfolgen.

    Wann führt ein Einberufungsmangel zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von GmbH-Beschlüssen?

    Ein Einberufungsmangel – etwa durch die Einberufung seitens eines unbefugten Gesellschafters – macht gefasste Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nicht absolut nichtig (kein Scheinbeschluss), sondern lediglich nach § 41 GmbHG anfechtbar. Eine Sanierung durch eine Vollversammlung nach § 38 Abs 4 GmbHG scheitert, wenn anwesende Gesellschafter der Abhaltung widersprechen und die Versammlung vor der Beschlussfassung verlassen.

    Rechtliche Beurteilung des OGH

    Der OGH hat zu den fehlerhaften Einberufungen, Widerspruchsrechten und der Geschäftsführerbestellung im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

    Kein Scheinbeschluss bei Mängeln der Einberufung:** Absolute Nichtigkeit („Scheinbeschlüsse“) liegt nur bei derart gravierenden Mängeln vor, dass eine rechtlich unbeachtliche Willensäußerung gegeben ist. Einberufungs- und Ankündigungsmängel machen Beschlüsse nach dem weiten Wortlaut des § 41 GmbHG grundsätzlich nur anfechtbar, selbst wenn die Einberufung durch unzuständige Gesellschafter mit unzureichender Minderheit erfolgte.

    Keine automatische Sanierung durch Vollversammlung: Zwar sieht § 38 Abs 4 GmbHG vor, dass in einer Versammlung aller Gesellschafter Beschlüsse gefasst werden können, dies setzt jedoch neben der reinen Anwesenheit auch das Einverständnis mit der Abhaltung voraus. Erhebt ein Gesellschafter wegen des Mangels Widerspruch und verlässt die Versammlung, tritt keine Heilung ein.

    Wirksamkeit des Widerspruchs vor Beschlussfassung: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch zu Protokoll gegen sämtliche künftigen Beschlüsse auch schon vor der eigentlichen Abstimmung zulässig und wirksam, wenn der Gesellschafter die Versammlung danach verlässt.

    Schlüssige Bestellung von Geschäftsführern: Ein Gesellschafterbeschluss – auch über die Bestellung eines Geschäftsführers – kann formlos und stilschweigend außerhalb der Versammlung zustande kommen, wenn Einigkeit aller Gesellschafter vorliegt. Eine jahrelange einvernehmliche Zusammenarbeit, gemeinsame Unterzeichnung von Jahresabschlüssen, Verträgen und Firmenbucheingaben kann eine solche schlüssige (Wieder-)Bestellung begründen.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GESplus). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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