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    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


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    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

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    Reine Briefkastenadresse einer Gesellschaft keine taugliche Abgabestelle iSd ZustG

    von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026

    Ist der firmenbuchmäßige Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, so tritt an dieser Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle iSd ZustG jener Ort, an dem die Hauptverwaltung geführt wird.

    Kernaussage der Entscheidung OLG Wien 12.01.2026, 33 R 188/25x (§ 2 Z 4 ZustG; § 3 Abs 1 Z 4 FBG)

    Ist der firmenbuchmäßige Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, so tritt an dieser Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle iSd ZustG jener Ort, an dem die Hauptverwaltung geführt wird.

    Wann ist eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift keine taugliche Abgabestelle?

    Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer Gesellschaft ist dann keine taugliche Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG für verfahrenseinleitende Anträge, wenn der Empfänger unter der eingetragenen Anschrift nie irgendwelche Tätigkeiten entfaltet hat. Ist der firmenbuchmäßige Sitz demnach eine reine Briefkastenadresse, tritt stattdessen jener Ort als Abgabestelle ein, an dem die Hauptverwaltung geführt wird.

    Rechtliche Beurteilung des OLG Wien

    Sitz und tatsächlicher Betrieb: Der Sitz oder die eingetragene Geschäftsanschrift müssen mit dem Ort der Geschäftstätigkeit trotz Veröffentlichung im Firmenbuch nicht zwingend übereinstimmen.

    Auswirkung auf Zustellungen: Ist der Sitz eine reine Briefkastenadresse und wurden dort nie Tätigkeiten entfaltet, ist diese Anschrift keine taugliche Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG für verfahrenseinleitende Anträge. An ihre Stelle tritt der Ort der Hauptverwaltung.

    Verschulden und Kostenersatz: Die Erstbeklagte trifft ein Verschulden an der Nichtigkeit, da sie es entgegen § 3 Abs 1 Z 4 FBG (bzw. § 26 Abs 1 GmbHG) unterlassen hat, die aktuelle, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift im Firmenbuch einzutragen, und stattdessen in Korrespondenzen die veraltete Adresse angeführt hat. Sie ist daher zum Kostenersatz zu verpflichten.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GESplus). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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