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    Mutwillige Gefährdung einer tragenden Geschäftsbeziehung als wichtiger Abberufungsgrund für Geschäftsführer

    von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026

    Handlungen eines Geschäftsführers, die eine existenzielle und tragende Geschäftsbeziehung der Gesellschaft ohne sachliche Rechtfertigung massiv gefährden, können einen wichtigen Grund für dessen gerichtliche Abberufung darstellen. Dazu erging eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

    Die Kernaussage des OGH (18.03.2026, 6 Ob 191/25v  zu § 16 GmbHG)

    Sachlich ungerechtfertigte Interventionsversuche eines Geschäftsführers bei Geschäftspartnern, die eine tragende Geschäftsbeziehung der GmbH und damit den Geschäftsbetrieb der GmbH gefährden, können einen wichtigen Abberufungsgrund darstellen.

    Wann liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers vor?

    Ein wichtiger Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG liegt unter anderem dann vor, wenn den Gesellschaftern das Verbleiben des Geschäftsführers wegen einer erheblichen Gefährdung der Gesellschaftsbelange unzumutbar ist. Neben groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit stellt auch die sachlich unbegründete, mutwillige Gefährdung einer existenziellen Geschäftsbeziehung einen wichtigen Abberufungsgrund dar.

    Rechtliche Beurteilung des OGH

    Der OGH hat zu den Voraussetzungen der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG (iVm §§ 117, 127 UGB) im Wesentlichen festgehalten:

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GESplus). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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