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Wann darf ein Antrag auf einstweilige Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers erneut gestellt werden?
von Dr. Lukas Fantur | 21. Dezember 2025
- Einstweilige Verfügung zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
- Sicherung des Abberufungsanspruchs nach § 16 Abs 2 GmbHG
- Wiederholter Antrag: Prozesshindernis der entschiedenen Sache
- Wann ist ein neuerlicher Antrag dennoch zulässig?
- Keine „Schlüssigstellung“ durch die Hintertür
- Fazit für die Praxis
- Die Aussagen des OGH nochmals konkret:
- Über mich
👉 Der Oberste Gerichtshof schafft Klarheit: Wiederholungsanträge sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Einstweilige Verfügung zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Im österreichischen Gesellschaftsrecht spielt die einstweilige Verfügung eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, rasch auf problematische Situationen in der Geschäftsführung einer GmbH zu reagieren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.03.2025, 6 Ob 44/25a, wichtige Leitlinien zur Wiederholung eines Antrags auf einstweilige Verfügung präzisiert.
Sicherung des Abberufungsanspruchs nach § 16 Abs 2 GmbHG
Nach § 16 Abs 2 GmbHG kann das Gericht zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Geschäftsführers im Wege einer einstweiligen Verfügung anordnen, dass diesem
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die weitere Geschäftsführung und
-
die Vertretung der Gesellschaft
vorläufig untersagt wird.
Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gesellschaft, solange über die Abberufung noch nicht endgültig entschieden ist.
Wiederholter Antrag: Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Wird ein Antrag auf einstweilige Verfügung rechtskräftig abgewiesen, gilt grundsätzlich das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata).
Das bedeutet:
Ein neuerlicher Antrag, der
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auf denselben Sachverhalt gestützt ist und
-
dasselbe Begehren enthält,
ist unzulässig, wenn er keine neuen rechtlich relevanten Aspekte enthält.
Wann ist ein neuerlicher Antrag dennoch zulässig?
Der OGH stellt klar, dass eine erneute Antragsstellung ausnahmsweise möglich ist, wenn zusätzliche rechtserhebliche Umstände vorliegen. Dazu zählen insbesondere:
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weitere rechtserzeugende Tatsachen, die zuvor nicht behauptet wurden,
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nachträgliche Änderungen im Sachverhalt,
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eine Änderung der Gesetzeslage oder
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eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung.
Nur unter diesen Voraussetzungen wird das Prozesshindernis durchbrochen.
Keine „Schlüssigstellung“ durch die Hintertür
Unverändert unzulässig bleibt hingegen die bloße Verbesserung oder Nachschärfung eines bereits abgewiesenen Sicherungsantrags.
Die nach der Rechtsprechung weiterhin verbotene Schlüssigstellung eines Antrags stellt keinen zulässigen Wiederholungsgrund dar und kann die Rechtskraft nicht umgehen.
Fazit für die Praxis
⚖️ Die Entscheidung des OGH schafft Rechtssicherheit:
Ein wiederholter Antrag auf einstweilige Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann zulässig, wenn neue rechtlich relevante Entwicklungen eingetreten sind. Wer lediglich versucht, einen bereits gescheiterten Antrag nachzubessern, wird weiterhin an der Rechtskraft der Vorentscheidung scheitern.
Quelle: OGH 26.03.2025, 6 Ob 44/25a
Die Aussagen des OGH nochmals konkret:
- Das Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Geschäftsführers diesem die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen (§ 16 Abs 2 GmbHG).
- Einem neuerlichen, auf das gleiche Sachverhaltsvorbringen gestützten Antrag mit identem Begehren, wie es bereits zuvor rechtskräftig abgewiesen wurde, steht (grundsätzlich) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.
- Eine neuerliche Antragsstellung ist aber möglich
• wenn weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden;
• bei nachträglichen Änderungen im Sachverhalt;
• bei einer Änderung der Gesetzeslage oder
• bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung - Die nach der Rechtsprechung weiterhin unzulässige Verbesserung (Schlüssigstellung) eines Sicherungsantrages hat damit nichts zu tun.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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Themen: Geschäftsführer, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

