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    Gewalt durch Geschäftsführer: Wann eine sofortige Abberufung möglich ist

    von Dr. Lukas Fantur | 18. Dezember 2025

    Wenn es zu schweren Konflikten in einer GmbH kommt, kann das für das Unternehmen sehr gefährlich werden. Besonders kritisch ist es, wenn ein Geschäftsführer Gewalt ausübt oder andere massiv beleidigt. In solchen Fällen stellt sich die Frage:

    Kann ein Geschäftsführer sofort abberufen werden – noch bevor ein Gerichtsverfahren abgeschlossen ist?

    Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu mit einer aktuellen Entscheidung vom 3. Juli 2025 (6 Ob 97/25w) wichtige Klarstellungen getroffen. Dieser Artikel erklärt die Entscheidung.

    Einstweilige Verfügung bei Geschäftsführer-Abberufung

    Grundsätzlich dauert ein Gerichtsverfahren einige Zeit. In bestimmten Situationen ist das aber nicht zumutbar. Dann kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen.

    Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, um eine gefährliche Situation sofort zu entschärfen – zum Beispiel, um einen Geschäftsführer rasch aus seiner Funktion zu entfernen.

    Der OGH stellt klar:

    Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abberufung eines Geschäftsführers kann auf zwei rechtliche Grundlagen gestützt werden.

    Zwei rechtliche Wege zur Sicherung der Abberufung

    1. Einstweilige Verfügung wegen Gewalt (§ 381 Z 2 EO)

    Der erste Weg führt über die Exekutionsordnung (§ 381 Z 2 EO). Diese Bestimmung greift, wenn Gewalt vorliegt.

    Wichtig:

    Der Begriff Gewalt wird vom Gesetz sehr weit verstanden.

    Was gilt rechtlich als Gewalt eines Geschäftsführers?

    Nach der Entscheidung des OGH liegt Gewalt vor, wenn:

    Das bedeutet konkret:

    Gewalt ist nicht nur körperliche Gewalt.

    Der OGH nennt ausdrücklich als Beispiele:

    👉 Auch verbale Entgleisungen können daher als Gewalt gelten, wenn sie besonders schwerwiegend sind.

    Gewalt durch Geschäftsführer: Warum schnelles Handeln erlaubt ist

    Wenn ein Geschäftsführer Gewalt ausübt, ist es dem Unternehmen und den betroffenen Personen oft nicht zumutbar, ihn weiter im Amt zu lassen, bis ein Urteil vorliegt.

    Der OGH sagt klar:

    In solchen Fällen kann das Gericht sofort eingreifen, um Schaden zu verhindern.

    2. Sonderregelung im GmbH-Gesetz (§ 16 Abs 2 GmbHG)

    Zusätzlich zur Exekutionsordnung gibt es eine eigene Sonderregelung im GmbH-Gesetz.

    Nach § 16 Abs 2 letzter Satz GmbHG kann ebenfalls eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die Abberufung eines Geschäftsführers abzusichern.

    Der OGH bestätigt:
    👉 Beide Rechtsgrundlagen können nebeneinander angewendet werden.

    Das bedeutet:

    Konkurrierende Sicherungsansprüche sind zulässig

    Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung ist:
    Der OGH erlaubt ausdrücklich konkurrierende Sicherungsansprüche.

    Das heißt:

    Das stärkt die rechtliche Position von Gesellschaftern und Unternehmen erheblich.

    Zusammenfassung: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für die Praxis?

    Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit:

    Fazit: Gewalt Geschäftsführer rechtfertigt schnelles Einschreiten

    Übt ein Geschäftsführer Gewalt aus – sei es körperlich oder durch massive Beleidigungen –, muss das Unternehmen nicht tatenlos bleiben. Die Rechtsprechung des OGH zeigt klar:

    Der Schutz von Personen und der GmbH geht vor.

    Eine einstweilige Verfügung kann helfen, gefährliche Situationen rasch zu beenden und weiteren Schaden zu verhindern.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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