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Geschäftsführer-Abberufung durch Klage auch bei Rechtsanwalts-GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 19. August 2008
Ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden (§ 16 Abs 2 GmbHG). Das gilt auch für eine Rechtsanwalts-GmbH, wie der Oberste Gerichthof entschieden hat.
Abberufung Geschäftsführer durch Klage
Nach § 16 Absatz 2 GmbH-Gesetz kann ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden (Abberufung durch Klage). Nach § 21c der Rechtsanwaltsordnung muss allerdings jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung der Geschäftsführerstellung aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer rechtfertigten, ist jedoch auch bei der Rechtsanwaltsgesellschaft im Krisenfall nicht gerechtfertigt. § 16 Abs 2 GmbH-Gesetz wird daher nicht von 21c der Rechtsanwaltsordnung überlagert (derogiert). Die Abberufung durch Klage bleibt daher möglich.
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung des § 21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte (hier: Abberufung durch Klage).
Abberufung: Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten (Gesellschafter-Geschäftsführer) kann der Rechtsschutz hier nicht ausschließlich dem Disziplinarverfahren überlassen werden, zumal die anderen Gesellschafter in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung genießen und auf dessen Gang daher keinen Einfluss nehmen können.
Quelle: OGH 6 Ob 36/08z
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25. November 2008 um 17:41
Fachliteratur dazu: Karollus/Artmann, Zur Anwendbarkeit der Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG auf eine Rechtsanwalts-GmbH, Juristische Blätter 2008, 613.