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Besitzstörung zwischen Geschäftsführern: Wer darf klagen – und wann?
von Dr. Lukas Fantur | 5. Januar 2026
- Was bedeutet „Besitzstörung“ überhaupt?
- Kann eine GmbH überhaupt „Besitzerin“ sein?
- Was passiert bei einer Besitzstörung zwischen Geschäftsführern?
- 1. Keine automatische Klage durch die GmbH
- 2. Aber: Geschäftsführer bleiben nicht rechtlos
- Die Ausagen des OLG Wien konkret zusammengefasst:
- Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht
Konflikte innerhalb einer GmbH bleiben selten rein theoretisch. Gerade wenn mehrere Geschäftsführer beteiligt sind, kann es im Alltag zu handfesten Auseinandersetzungen kommen – etwa um Büroräume, Firmenfahrzeuge oder Zugangsrechte.
Doch was passiert rechtlich, wenn ein Geschäftsführer den anderen im Besitz stört? Und wer darf dagegen vorgehen?
Dazu liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (17.10.2024, 1 R 76/24i) vor.
Was bedeutet „Besitzstörung“ überhaupt?
Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand:
- eine Sache eigenmächtig wegnimmt,
- den Zugang blockiert oder einschränkt,
- oder die Nutzung faktisch unmöglich macht.
👉 Wichtig: Es geht nicht um Eigentum, sondern um die tatsächliche Nutzung.
Typische Beispiele aus der Praxis:
- Ein Geschäftsführer sperrt dem anderen den Zugang zum Büro
- Firmenunterlagen werden entzogen
- Ein Firmenfahrzeug wird eigenmächtig blockiert
Kann eine GmbH überhaupt „Besitzerin“ sein?
Ja. Auch wenn eine GmbH keine natürliche Person ist, kann sie rechtlich Besitzerin von Sachen sein.
🔎 Wie funktioniert das?
Die GmbH übt den Besitz durch ihre Organe aus, also in der Regel durch die Geschäftsführer.
Das bedeutet:
- Die Nutzung von Büroräumen, Betriebsmitteln oder Fahrzeugen erfolgt im Namen der GmbH
- Geschäftsführer handeln dabei für die Gesellschaft
Was passiert bei einer Besitzstörung zwischen Geschäftsführern?
Genau hier wird es spannend – und für viele Betroffene überraschend.
1. Keine automatische Klage durch die GmbH
Kommt es zu einer Besitzstörung zwischen Geschäftsführern untereinander, kann ein Gesellschafterbeschluss festlegen, dass:
❌ keine Besitzstörungsklage im Namen der GmbH geführt wird
Das ist laut OLG Wien zulässig, wenn z. B.:
- Mehrheitsgesellschafter kein Gerichtsverfahren wollen
- wirtschaftliche oder strategische Gründe dagegen sprechen
- ➡️ Das Interesse der Mehrheit, Streitigkeiten nicht gerichtlich auszutragen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Aber: Geschäftsführer bleiben nicht rechtlos
Ganz entscheidend ist der zweite Teil der Entscheidung:
✅ Der betroffene Geschäftsführer darf trotzdem klagen – im eigenen Namen.
Das Gericht stellt klar:
- Um Nachteile für Minderheitsgesellschafter oder Geschäftsführer zu vermeiden
- steht es dem gestörten Geschäftsführer frei, das Besitzstörungsverfahren persönlich zu führen
- 👉 Auch wenn die GmbH selbst nicht klagt, bleibt der individuelle Rechtsschutz erhalten.
Die Ausagen des OLG Wien konkret zusammengefasst:
1. Eine GmbH kann Besitzerin sein. Sie übt den Besitz durch ihre Organe – idR die Geschäftsführer – aus.
2. Erfolgt eine Besitzstörung zwischen Geschäftsführern untereinander, ist ein Gesellschafterbeschluss, mit der die Weisung erteilt wird, keine Besitzstörungsklage durch die GmbH zu führen, in Hinblick auf das allenfalls legitime Interesse der Mehrheitsgesellschafter, kein Gerichtsverfahren führen zu wollen, nicht zu beanstanden.
3. Um Nachteile der übrigen Gesellschafter hintanzuhalten, steht es den im Besitz gestörten Geschäftsführern ungeachtet dessen frei, das Besitzstörungsverfahren im eigenen Namen zu führen.
Quelle: OLG Wien 17.10.2024, 1 R 76/24i = GES 2024, 426
Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft. Kontakt
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Themen: Geschäftsführer, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

