Sie sind hier: » Home » Geschäftsführer, Gesellschafterstreit » Blog article: Besitzstörung zwischen Geschäftsführern: Wer darf klagen – und wann?


  • Über 400 Artikel zum Gesellschaftsrecht.

    Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontakt

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Besitzstörung zwischen Geschäftsführern: Wer darf klagen – und wann?

    von Dr. Lukas Fantur | 5. Januar 2026

    Konflikte innerhalb einer GmbH bleiben selten rein theoretisch. Gerade wenn mehrere Geschäftsführer beteiligt sind, kann es im Alltag zu handfesten Auseinandersetzungen kommen – etwa um Büroräume, Firmenfahrzeuge oder Zugangsrechte.

    Doch was passiert rechtlich, wenn ein Geschäftsführer den anderen im Besitz stört? Und wer darf dagegen vorgehen?

    Dazu liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (17.10.2024, 1 R 76/24i) vor.

    Was bedeutet „Besitzstörung“ überhaupt?

    Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand:

    👉 Wichtig: Es geht nicht um Eigentum, sondern um die tatsächliche Nutzung.

    Typische Beispiele aus der Praxis:

    Kann eine GmbH überhaupt „Besitzerin“ sein?

    Ja. Auch wenn eine GmbH keine natürliche Person ist, kann sie rechtlich Besitzerin von Sachen sein.

    🔎 Wie funktioniert das?

    Die GmbH übt den Besitz durch ihre Organe aus, also in der Regel durch die Geschäftsführer.

    Das bedeutet:

    Was passiert bei einer Besitzstörung zwischen Geschäftsführern?

    Genau hier wird es spannend – und für viele Betroffene überraschend.

    1. Keine automatische Klage durch die GmbH

    Kommt es zu einer Besitzstörung zwischen Geschäftsführern untereinander, kann ein Gesellschafterbeschluss festlegen, dass:

    keine Besitzstörungsklage im Namen der GmbH geführt wird

    Das ist laut OLG Wien zulässig, wenn z. B.:

    2. Aber: Geschäftsführer bleiben nicht rechtlos

    Ganz entscheidend ist der zweite Teil der Entscheidung:

    Der betroffene Geschäftsführer darf trotzdem klagen – im eigenen Namen.

    Das Gericht stellt klar:

    Die Ausagen des OLG Wien konkret zusammengefasst:

    1. Eine GmbH kann Besitzerin sein. Sie übt den Besitz durch ihre Organe – idR die Geschäftsführer – aus.

    2. Erfolgt eine Besitzstörung zwischen Geschäftsführern untereinander, ist ein Gesellschafterbeschluss, mit der die Weisung erteilt wird, keine Besitzstörungsklage durch die GmbH zu führen, in Hinblick auf das allenfalls legitime Interesse der Mehrheitsgesellschafter, kein Gerichtsverfahren führen zu wollen, nicht zu beanstanden.

    3. Um Nachteile der übrigen Gesellschafter hintanzuhalten, steht es den im Besitz gestörten Geschäftsführern ungeachtet dessen frei, das Besitzstörungsverfahren im eigenen Namen zu führen.

    Quelle: OLG Wien 17.10.2024, 1 R 76/24i = GES 2024, 426

    Über mich – Ich helfe Ihnen bei Konflikten im Gesellschaftsrecht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft. Kontakt

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Geschäftsführer, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: