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    Achtung bei der Entlastung von Geschäftsführern mit Umlaufbeschluss!

    von Dr. Lukas Fantur | 6. Juli 2025

    Entlastung: Soll ein Geschäftsführer entlastet werden, ist es nicht egal, ob man die Entlastung in einer Generalversammlung oder mit einem schriftlichen Umlaufbeschluss macht.

    Die Auswahl des Beschlussverfahrens kann vielmehr entscheidend sein, ob der Entlastungsbeschluss zustande kommt oder nicht.

    Ein einfaches Beispiel zeigt dies ganz deutlich

    Keine alternative Textbeschreibung für dieses Bild vorhanden

    Eine GmbH hat zwei Gesellschafter mit jeweils 50% Beteiligung. Einer davon ist auch Geschäftsführer. Dieser soll nun entlastet werden.

    Ordnungsgemäß enthält sich der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung der Stimme.

    Fazit: Kleines Detail, großer Unterschied!

    Für die Praxis bedeutet das, dass bei der Entlastung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der

    1. aufgrund einer Beteiligung die Stimmenmehrheit hat oder zumindest 50% der Stimmen erreicht und
    2. der daher bei der Beschlussfassung über seine Entlastung kein Stimmrecht hat,

    kein Umlaufbeschluss gefasst werden sollte, sondern ein Generalversammlungsbeschluss, um ihn wirksam zu entlasten.

    Näheres dazu kann in meinem in der GES (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht) erschienenen Beitrag nachgelesen werden. Der Artikel ist hier kostenfrei im Volltext abrufbar.

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    Ich bin Mitherausgeber der GES – Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht und ihr Schriftleiter für Gesellschaftsrecht.

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    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

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