Reine Briefkastenadresse einer Gesellschaft keine taugliche Abgabestelle iSd ZustG
von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2026
Ist der firmenbuchmäßige Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, so tritt an dieser Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle iSd ZustG jener Ort, an dem die Hauptverwaltung geführt wird.
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