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Privatstiftung: Kein Auskunftsanspruch von aufschiebend bedingt oder befristeten Begünstigten
von Dr. Lukas Fantur | 7. September 2009
Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinne des § 5 Privatstiftungs-Gesetz und haben daher keinen Auskunftsanspruch.
Liechtenstein nicht maßgeblich
Ein Kontrolldefizit bei Vorliegen verschiedener „Begünstigtenstämme“, wenn nicht alle durch informationsberechtigte Begünstigte repräsentiert werden, bietet in Anbetracht der im Vergleich zum liechtensteinischen Stiftungsrecht deutlich engeren Ausgestaltung der Kontrollrechte im österreichischen Recht keine Grundlage, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen.
Quelle: Oberster Gerichtshof 02.07.2009, 6Ob101/09k
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