Sie sind hier: » Home » GmbH-Anteile » Blog article: Sittenwidrigkeit von überlangen Optionen und Hinauskündigungsklauseln

trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Sittenwidrigkeit von überlangen Optionen und Hinauskündigungsklauseln

    von Dr. Lukas Fantur | 18. Dezember 2025

    Verträge zwischen Gesellschaftern enthalten häufig besondere Regelungen, etwa eine Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen oder eine sogenannte Hinauskündigungsklausel. Solche Klauseln können jedoch rechtlich problematisch sein.

    Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit genau diesen Fragen beschäftigt.

    Was ist eine Option zum Erwerb eines Geschäftsanteils?

    Eine Option ist ein vertraglich vereinbartes Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Geschäftsanteil zu kaufen. Die Person mit der Option kann selbst entscheiden, ob und wann sie dieses Recht ausübt.

    Keine Pflicht zu einer zeitlichen Begrenzung

    Grundsätzlich gilt: Eine Option zum Erwerb eines Geschäftsanteils ist auch dann gültig, wenn im Vertrag keine zeitliche Begrenzung festgelegt ist.

    Allein der Umstand, dass eine Option „unbefristet“ vereinbart wird, macht sie also nicht automatisch unwirksam.

    Wann wird eine Option sittenwidrig?

    Auch wenn eine Option nicht befristet sein muss, gibt es Grenzen.

    Überlange Bindungen sind sittenwidrig

    Eine Option kann sittenwidrig sein, wenn sie zu einer übermäßig langen Bindung führt. Das ist dann der Fall, wenn eine Partei über einen sehr langen Zeitraum wirtschaftlich oder rechtlich gebunden ist und sich daraus nicht lösen kann.

    In solchen Fällen sagt die Rechtsprechung:

    Geltungserhaltende Reduktion: Was bedeutet das?

    Statt den Vertrag ganz für ungültig zu erklären, nimmt das Gericht eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion vor.

    Das bedeutet:

    Die Option bleibt also bestehen, aber nicht in überlanger Form.

    Was ist eine Hinauskündigungsklausel?

    Eine Hinauskündigungsklausel ist eine Vertragsregelung, die es einem Gesellschafter erlaubt, einen anderen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.

    Konkret bedeutet das:

    Haltung des Obersten Gerichtshofs (OGH)

    Der österreichische Oberste Gerichtshof teilt diese Auffassung offenbar oder tritt ihr zumindest nicht entgegen. Das bedeutet:

    Quelle: vom 16.09.2025, 6 Ob 135/24g

    Fazit: Vorsicht bei Optionen und Hinauskündigungsklauseln

    Zusammenfassend lässt sich sagen:

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: GmbH-Anteile | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: