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Wenn ein GmbH-Gesellschafter in die Bücher sehen will – und man „Nein“ sagt
von Dr. Lukas Fantur | 14. Dezember 2025
- Bucheinsicht ist kein einmaliges Recht
- Wann darf die GmbH die Bucheinsicht verweigern?
- 1. Gesetzliches Verbot
- 2. Rechtsmissbrauch durch den Gesellschafter
- Wichtig: Die Beweislast liegt bei der Gesellschaft
- Was bedeutet das für GmbH-Gesellschafter?
- Fazit: Transparenz ist der Regelfall, Verweigerung die Ausnahme
- Das sind die konkreten Aussagen der OGH-Entscheidung:
- Über mich
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein GmbH-Gesellschafter möchte wissen, wie es der Gesellschaft wirklich geht. Er verlangt Bucheinsicht. Die Geschäftsführung zögert – oder verweigert sie sogar. Darf sie das? Und wenn ja, unter welchen Umständen?
Genau mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) wieder einmal zu beschäftigen.
Bucheinsicht ist kein einmaliges Recht
Viele glauben, dass ein Gesellschafter nur ein einziges Mal Einsicht in die Bücher verlangen darf. Das ist falsch.
Der OGH stellt klar:
👉 Das Recht auf Bucheinsicht eines GmbH-Gesellschafters kann nicht nur einmal, sondern wiederholt ausgeübt werden.
Das bedeutet: Ein Gesellschafter darf sich regelmäßig informieren, solange er dafür einen sachlichen Grund hat. Die Bucheinsicht ist ein zentrales Kontrollinstrument – sie soll Transparenz schaffen und Vertrauen ermöglichen.
Wann darf die GmbH die Bucheinsicht verweigern?
So stark das Recht auf Bucheinsicht auch ist – es ist nicht grenzenlos. Die GmbH darf die Auskunft oder Einsicht verweigern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Der OGH nennt dabei zwei klare Fälle:
1. Gesetzliches Verbot
Die Gesellschaft darf die Information verweigern,
👉 wenn die Informationserteilung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde.
Das kann meines Erachtens zum Beispiel der Fall sein, wenn:
-
Datenschutzvorschriften verletzt würden oder
-
gesetzlich geschützte Geheimnisse betroffen sind.
Denkbar wäre mE zB: Der Gesellschafter einer Krankenanstalt hat kein Einsichtsrecht in Patientenakten, weil diese der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
2. Rechtsmissbrauch durch den Gesellschafter
Auch das ist möglich: 👉 Die Bucheinsicht kann verweigert werden, wenn der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.
Ein Rechtsmissbrauch liegt etwa vor, wenn:
-
der Gesellschafter die Informationen nicht zur Kontrolle, sondern zur Schädigung der Gesellschaft nutzen will oder
-
die Bucheinsicht nur vorgeschoben ist, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen.
Wichtig: Die Beweislast liegt bei der Gesellschaft
Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung:
👉 Nicht der Gesellschafter, sondern die GmbH muss beweisen, dass sie die Bucheinsicht zu Recht verweigert.
Das bedeutet konkret:
Die Gesellschaft trägt die Behauptungs- und Beweislast und muss konkret darlegen,
-
dass eine Gefährdung der Gesellschaft droht und
-
dass die verlangten Unterlagen wettbewerbsrelevant sind.
Pauschale Aussagen wie
„Das ist vertraulich“
oder
„Das könnte der Gesellschaft schaden“
reichen nicht aus.
Was bedeutet das für GmbH-Gesellschafter?
Für jeden GmbH-Gesellschafter ist diese Entscheidung ein starkes Signal:
-
Die Bucheinsicht ist ein dauerhaftes Kontrollrecht
-
Eine Verweigerung ist nur in Ausnahmefällen zulässig
-
Die GmbH muss ihre Ablehnung konkret und nachvollziehbar begründen
Wer also sachlich und korrekt handelt, hat gute Chancen, sein Informationsrecht auch durchzusetzen.
Fazit: Transparenz ist der Regelfall, Verweigerung die Ausnahme
Der OGH macht deutlich:
Die Bucheinsicht ist ein Kernrecht jedes GmbH-Gesellschafters. Eine Verweigerung ist nur dann zulässig, wenn klare gesetzliche Gründe oder ein echter Rechtsmissbrauch vorliegen – und die GmbH das auch beweisen kann.
Das sind die konkreten Aussagen der OGH-Entscheidung:
- Das Recht eines GmbH-Gesellschafters auf Bucheinsicht kann nicht nur ein einziges Mal, sondern wiederholt ausgeübt werden.
- Die Gesellschaft darf dem Gesellschafter die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung
• einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder
• der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. - Die Gesellschaft trägt dafür aber die Behauptungs- und Beweislast. Sie hat konkrete Behauptungen
• sowohl zur Gefährdung als auch
• zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Unterlagen
aufzustellen.
Quelle: OGH 03.07.2025, 6 Ob 109/25k
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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