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Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters bei verbundenen Unternehmen – wo liegen die Grenzen?
von Dr. Lukas Fantur | 28. Dezember 2025
- Zentrale Rechtsfrage
- Kurzüberblick (Executive Summary)
- Der typische Sachverhalt: Entscheidungen fallen im Verbund
- Die Aussagen des OGH zusammengefasst (OGH 18.02.2025, 6 Ob 65/24p = GES 2025, 64):
- Einordnung für die Praxis: Was bedeutet das konkret?
- Für Gesellschafter
- Für Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter
- Über mich
Wie weit reicht das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters, wenn relevante Vorgänge nicht in der eigenen GmbH, sondern in verbundenen Unternehmen stattfinden?
Ein Minderheitsgesellschafter spürt, dass „etwas nicht stimmt“. Umsätze werden plötzlich in einer Schwester-GmbH erzielt, Kosten wandern zwischen Gesellschaften, Entscheidungen fallen im Konzern – aber in der eigenen GmbH fehlen die Antworten. Also verlangt er Einsicht: Verträge, Abrechnungen, Zahlen der verbundenen Gesellschaft.
Die Geschäftsführung blockt ab. „Darauf haben Sie keinen Anspruch – das ist eine andere Gesellschaft.“
Doch stimmt das so?
Zentrale Rechtsfrage
Wie weit reicht das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters, wenn relevante Vorgänge nicht in der eigenen GmbH, sondern in verbundenen Unternehmen stattfinden?
Kurzüberblick (Executive Summary)
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Gesellschafter können nicht pauschal Auskünfte über verbundene Unternehmen verlangen
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Das Informationsrecht besteht nur soweit, wie Informationen für die eigene GmbH objektiv relevant sind
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Der Gesellschafter muss
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konkret benennen, welche Informationen er verlangt
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sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darlegen
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Die Auskunftspflicht endet dort, wo auch die GmbH selbst keinen Informationsanspruch gegen das verbundene Unternehmen hat
Das hielt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.02.2025, 6 Ob 65/24p = GES 2025, 64), fest.
Der typische Sachverhalt: Entscheidungen fallen im Verbund
In der Praxis sind GmbHs selten isoliert organisiert. Häufig gibt es:
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Mutter- und Tochtergesellschaften
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Schwester-GmbHs
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Holding-Strukturen
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operative Gesellschaften neben Besitz- oder Servicegesellschaften
Gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten entsteht schnell der Verdacht, dass wirtschaftlich relevante Vorgänge aus der eigenen GmbH ausgelagert werden. Der betroffene Gesellschafter versucht dann, über sein Informationsrecht Transparenz zu schaffen – oft mit sehr weit gefassten Auskunftsverlangen zu anderen Gesellschaften der Gruppe.
Die Aussagen des OGH zusammengefasst (OGH 18.02.2025, 6 Ob 65/24p = GES 2025, 64):
1. Hinsichtlich verbundener Unternehmen besteht das Informationsrecht des Gesellschafters insoweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können.
2. Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte
• im Einzelnen zu bezeichnen und
• sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen.
3. Die Informationsverschaffungsverpflichtung der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH im anderen Unternehmen endet.
Einordnung für die Praxis: Was bedeutet das konkret?
Für Gesellschafter
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Das Informationsrecht ist stark, aber nicht schrankenlos
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Erfolgversprechend sind präzise, sachlich begründete Anfragen
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Wer „ins Blaue hinein“ Auskunft verlangt, riskiert eine vollständige Abweisung
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Eine saubere juristische Begründung entscheidet oft über Erfolg oder Misserfolg
Für Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter
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Verbundstrukturen schützen nicht automatisch vor Auskunftsansprüchen
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Bei klarer Relevanz für die GmbH besteht sehr wohl eine Offenlegungspflicht
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Eine pauschale Verweigerung kann den Konflikt verschärfen und eskalieren
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.Als Rechtsanwalt helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft. Kontakt
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Themen: Gesellschafter-Rechte | 0 Kommentare »

